___ und B.________ nach Überzeugung der Vorinstanz ebenfalls in Lausanne verkaufen wollen. Schliesslich hielt die Vorinstanz als erstellt, dass die drei Beschuldigten im zu beurteilenden Zeitraum zusammenarbeiteten, arbeitsteilig vorgingen und die mit dem Drogengeschäft generierten Einkünfte zur Bestreitung oder Verbesserung ihrer Lebensunterhalte verwendeten (zum Ganzen S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2151). 7.8 Beweiswürdigung durch die Kammer Zunächst wird auf die Beteiligung der drei Beschuldigten am Drogenhandel im Allgemeinen eingegangen. Sodann wird geklärt, wie oft C.________ in die Schweiz einreiste.