an der P.________ (Strasse) in Biel ausschieden und diesen übergaben. A.________ und B.________ bewahrten das Kokain – nach Ansicht der Vorinstanz – sodann in ihrer Wohnung und/oder im Drogenversteck unterhalb ihres Balkons auf, ehe B.________ gemäss den Anweisungen von A.________ davon 3‘471 Gramm Kokaingemisch (2‘238 Gramm reines Kokain) verschiedenen Abnehmern in Lausanne verkaufte. Die restliche Menge Kokaingemisch, welche am 27. Juni 2016 aus dem Drogenbunker und am 26. September 2016 in der Wohnung beschlagnahmt wurde, hätten A.________ und B.________ nach Überzeugung der Vorinstanz ebenfalls in Lausanne verkaufen wollen.