_ entlöhnt worden sei, gab A.________ mehrmals an, er habe die Drogen von einem Bekannten namens «S.________» – den C.________ ebenfalls kenne – erhalten, mit der Anweisung, dieselben nach weiter zu befördern. Das dabei «gesammelte» Geld habe er dann C.________ übergeben, welche damit nach Spanien zurückgereist sei und einen Teil davon habe er für sich als Kommission behalten (zum Ganzen u.a. pag. 2364 Z. 13 ff., Z. 19, Z. 22 und Z. 27 ff.). Wenn C.________ mit 300 Gramm [Kokain] gekommen sei, dann habe er als Kommission 3 Kugeln [Fingerlinge], mithin 30 Gramm, erhalten. Wenn er CHF 5‘000.00 in Euro gewechselt habe, dann habe er CHF 500.00 erhalten (pag. 2364 Z. 34 f.).