2136-2144). Ferner wird soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (Erwägung 7.8 unten) auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen sowie auf die amtlichen Akten, inklusive den Ordner Aktion «N.________», verwiesen. 7.5 Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen 7.6 A.________ bestätigte in der Berufungsverhandlung seine bisherigen Aussagen als richtig und ergänzte, B.________ habe nichts von seiner «Beziehung» zu der Frau in Spanien («T.________») gewusst, wofür er sich bei ihr entschuldigen wolle. Diese Beziehung zu «T.________» habe aber nichts mit Liebe zu tun gehabt.