968 ff., pag. 1926 ff. und pag. 2360 ff.), sowie von dem als Auskunftsperson befragten E.________ alias «O.________» (pag. 1929; vgl. ferner Bundesordner «E.________» Aktenkopien). Die Vorinstanz fasste diese wichtigsten Beweismittel nachvollziehbar zusammen, weshalb die Kammer – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen der Beschuldigten (Erwägung 7.5 unten) – auf eine eigene Zusammenfassung verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verweist (S. 13-21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2136-2144).