Ergänzt sei, dass «O.________», der mit richtigem Namen E.________ heisst, auch der 2. Strafkammer – insbesondere aus dem Verfahren SK 18 104 – bekannt ist (siehe Ordner E.________, Aktenkopien). 7.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die drei Beschuldigten waren unbestrittenermassen gemeinsam im Drogengeschäft tätig. Nach Bestellung des Kokains durch A.________ bei «O.________» in Spanien, transportierte C.________ dieses mittels «Bodypacking» via Flugzeug und Zug an das Domizil von A.________ und B.________ an die P.________ (Strasse) in Biel. Dort schied C._____