Namentlich hatten sie Kontakt zu O.________, der dem hiesigen Gericht bereits aus anderen Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogenhandel 17 bekannt ist. Der modus operandi entspricht der durch O.________ ebenfalls mit anderen Gruppierungen angewendeten Vorgehensweise. Eine direkte Beziehung zu weiteren Mittelsmänner oder Bodypackern im Raum Biel ist nicht erstellt.