Entscheidend ist weiter, dass in der Anklageschrift Orte konkret bezeichnet wurden (Biel, Lausanne, Madrid). Die drei Beschuldigten wussten demnach zu jedem Zeitpunkt genau, was ihnen vorgeworfen wird und sie konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin L.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2389). Zusammenfassend ist der Anklagegrundsatz deshalb nach Auffassung der Kammer in casu nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung