Die Formulierung «anderswo» zur Umschreibung des Tatorts ist tatsächlich nichtssagend und zu streichen. Weiter könnte die Anklageschrift in gewissen Punkten effektiv ausführlicher und exakter sein – hätten doch beispielsweise die Flüge einzeln aufgelistet oder auf die Flugdaten verwiesen werden können (pag. 10000 f. des Ordners Aktion «N.________»). Hingegen war von Anfang der Strafverfolgung an klar und wurde durch die Anzeige mit den Beilagen bestätigt, dass es um eine konkretisierte Anzahl von Flügen von Spanien in die Schweiz geht und um Zugfahrten vom Flughafen nach Biel und später von dort nach Lausanne.