Die Anklage sei daher insgesamt überhaupt nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderungen bei weitem nicht. Die Kammer verweist zum Anklagegrundsatz sowohl auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz als auch auf deren zutreffende Subsumtion (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2130-2132). Die Formulierung «anderswo» zur Umschreibung des Tatorts ist tatsächlich nichtssagend und zu streichen.