lediglich pauschale Vorwürfe erhoben 15 worden. Orts-, Datums- und Zeitangaben seien nur äusserst spärlich oder gar nicht vorhanden. [Drogen-]Abnehmer seien zudem nicht namentlich genannt worden. Die einzelnen Tathandlungen seien (wenn überhaupt) sehr knapp und unpräzise umschrieben, weshalb die Einzelheiten der erhobenen Vorwürfe absolut unklar seien. Aktenverweise würden schliesslich gänzlich fehlen. Die Anklage sei daher insgesamt überhaupt nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderungen bei weitem nicht.