I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2069]). Weiter hat die Kammer bei allen drei Beschuldigten die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist – zufolge eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.