die Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. A Ziff. III/1/1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]) und wegen Geldwäscherei (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]) sowie sowohl bezüglich B.________ als auch hinsichtlich C.________ die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. B Ziff. I/1/1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2067] und Bst. C Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.