2069]); - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien sowie die übrigen in Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden und das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und EUR 565.00 eingezogen wird (Bst. D Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2072]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber in Bezug auf A.________ die Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst.