2065]); - B.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. B Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2067]); - C.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. C Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2069]); - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien sowie die übrigen in Bst.