III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]; ferner S. 38 und S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 2161 und pag. 2167]); - darauf verzichtet wurde, der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2065]); - B.___