2064]); - A.________ der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. September 2015 bis 26. September 2016 in Biel und an- 14 derswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana schuldig erklärt, aber in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen bzw. auf die Ausfällung einer Übertretungsbusse verzichtet wurde (Bst. A Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.