I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]); - A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, freigesprochen wurde (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]); - A.___