2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.II.); 3. des Verzichts auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 09.09.2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.IV.);