1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, bandenund gewerbsmässig begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo, durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 4‘200 Gramm Kokaingemisch. III. und sie sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und unter Berücksichtigung der Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges