unter Berücksichtigung des per 24. September 2016 erfolgten vorzeitigen Strafantritts. 2. zu einer Übertretungsbusse von 200 Franken. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen. 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor oberer Instanz sei gerichtlich festzusetzen.