vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG), angeblich begangen gemäss Anklageschrift vom 15. März 2018, soweit er nicht gemäss Ziff. II hiernach schuldig zu erklären ist, 8 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der Verfahrenskosten vor erster Instanz sowie deren Auferlegung an den Staat. III. A.________, vgt., sei hingegen schuldig zu erklären