2216). C.________ ergriff weder ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. September 2018 noch erhob sie Anschlussberufung zur Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Februar 2019. Die Parteien wurden auf den 21., 22. und 24. Januar 2020 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 2242 ff.).