2196). Rechtsanwalt J.________ erklärte für B.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (pag. 2199 ff.) form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf Bst. B des angefochtenen Urteils resp. focht den Schuldspruch von B.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Sanktion inklusive der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 2199). Mit Schreiben vom 1. März 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft, unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der eigenen Berufung, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu den Berufungen von A.________ und B.________.