___ gemäss Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inklusive die damit 6 verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit sie nicht seinen Anträgen (siehe Erwägung 4 unten) entsprechen würde (pag. 2191). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte den Umfang der Berufung in ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 11. Februar 2019 (pag. 2195 ff.) bezüglich allen drei Beschuldigten auf den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf die Strafzumessung (pag. 2196).