Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 30-33 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 2 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Q.________ Beschuldigte 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 3 Gegenstand Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 7. September 2018 (PEN 18 210- 213) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) er- kannte mit Urteil vom 7. September 2018 (pag. 2063 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): A. I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von an- fangs 2015 bis 06.09.2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (AKS Ziff. A.2.2.3) wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne (AKS Ziff. A.1) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- banden- und gewerbsmässig begangen gemeinsam mit B.________, C.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel 1.1. durch Einfuhr und Veräusserung einer Menge von 3471 Gramm Kokaingemisch (2238 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. A 2.1); 1.2. durch Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokainge- misch (276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. A 2.2); 2. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 07.09.2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (AKS Ziff. A 2.2.3 und A 2.2.4); 2 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (AKS Ziff. A 3.). und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 52, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 712 Tagen (26.09.2016 – 07.09.2018) werden im Umfang von 712 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘700.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 36‘987.35, insgesamt bestimmt auf CHF 51‘687.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 19‘210.25). […] IV. Der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 09.09.2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 32‘477.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 5‘805.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 B. I. B.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- banden- und gewerbsmässig begangen, gemeinsam mit A.________, E.________ und C.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel durch 1.1. Einfuhr und Veräusserung einer Menge von 3471 Gramm Kokaingemisch (2238 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. B 1.1); 1.2. Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid), (AKS Ziff. B 1.2); 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (AKS Ziff. B 2) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Die Untersuchungshaft von 303 Tagen (von 26.09.2016 – 25.07.2017) wird im Umfang von 303 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘100.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 34‘177.70, insgesamt bestimmt auf CHF 47‘277.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 14‘906.05). […] II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung B.________ durch Rechtsanwalt J.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 32‘371.65. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz von CHF 10‘670.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 C. I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- banden- und gewerbsmässig begangen gemeinsam mit A.________, E.________ und B.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo, durch Einfuhr, Beförderung und In- verkehrbringen von 3600 Gramm Kokaingemisch (2322 Gramm Kokainhydrochlorid) (AKS C 1.) 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und anders- wo (AKS C 2.) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 3. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 556 Tagen (26.09.2016 – 04.04.2018) werden im Umfang von 556 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 05.04.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 4. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 26‘693.95, insgesamt bestimmt auf CHF 40‘993.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 16‘522.30). […] II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwältin Q.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 24‘471.65. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Q.________ die Differenz von CHF 5‘205.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 D. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst drei Monate bis zum 07.12.2018 bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung und Rechtsmittelbelehrung: vgl. separate Blätter. Der vorzeitige Strafvollzug wird bewilligt (Art. 236 Abs. 1 StPO). 2. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 3. Die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien werden zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB). Weiter werden folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): A.________ […] B.________ […] C.________ […] 4. Das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und Euro 565.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________; B.________: PCN-Nr. .________; C.________: PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 7. September 2018 meldete Fürsprecher D.________ für A.________ fristgerecht Berufung an (pag. 2087). Mit Eingaben vom 14. September 2018 bzw. vom 17. September 2018 meldeten für B.________ Rechtsanwalt J.________ und für die Staatsanwaltschaft Staatsanwältin AL.________ innert Frist Berufung an (pag. 2090 und pag. 2093). Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 reichte Fürsprecher D.________ namens A.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2191 ff.). Er beschränkte diese auf die Schuldsprüche und die Verurteilung von A.________ gemäss Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inklusive die damit 6 verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit sie nicht seinen Anträgen (siehe Erwägung 4 unten) entsprechen würde (pag. 2191). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte den Umfang der Berufung in ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 11. Februar 2019 (pag. 2195 ff.) bezüglich allen drei Beschuldigten auf den Schuldspruch der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf die Strafzumessung (pag. 2196). Rechtsanwalt J.________ erklärte für B.________ mit Eingabe vom 11. Febru- ar 2019 (pag. 2199 ff.) form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf Bst. B des angefochtenen Urteils resp. focht den Schuldspruch von B.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie die Sanktion inklusive der damit verbundenen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen an (pag. 2199). Mit Schreiben vom 1. März 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft, unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der eigenen Berufung, auf die Erklärung einer An- schlussberufung zu den Berufungen von A.________ und B.________. Weiter machte die Generalstaatsanwaltschaft keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und B.________ geltend (pag. 2212 f.). Rechtsanwalt J.________ und Fürsprecher D.________ teilten für A.________ und B.________ mit Schreiben vom 1. März 2019 [Rechtsanwalt J.________] bzw. vom 5. März 2019 [Fürsprecher D.________] mit, hinsichtlich der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft würden keine Nichteintretensgründe geltend ge- macht und auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (pag. 2214 bzw. pag. 2216). C.________ ergriff weder ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Septem- ber 2018 noch erhob sie Anschlussberufung zur Berufung der Generalstaatsan- waltschaft vom 11. Februar 2019. Die Parteien wurden auf den 21., 22. und 24. Januar 2020 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 2242 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungserklärung vom 11. Febru- ar 2019 den Beweisantrag, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung seien bei der Fluggesellschaft G.________ (nachfolgend: G.________) sämtliche Unter- lagen betreffend Antritt der Flüge .________ vom 5. Oktober 2015 sowie vom 28. Dezember 2015, beide von Genf nach Madrid, durch C.________ zu edieren (pag. 2198). In der Folge gab die Kammer Rechtsanwalt J.________ und Fürspre- cher D.________ Kenntnis dieses Beweisantrags (pag. 2214 und pag. 2216) und hiess denselben mit Beschluss vom 10. April 2019 gut (pag. 2240 f.). Mit Schreiben vom 15. April 2019 ersuchte die Kammer die G.________ erfolglos um Zustellung sämtlicher Unterlagen, aus welchen sich ergebe, ob C.________ mit den fraglichen Flügen von Genf nach Madrid geflogen sei (pag. 2257). Sodann wurde die G.________ mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (erneut erfolglos) aufgefordert, innert gesetzter Frist mitzuteilen und bejahendenfalls mit Urkunden zu belegen, ob C.________ am 5. Oktober 2015 und am 28. Dezember 2015 mit den Flügen 7 .________ von Genf nach Madrid geflogen sei (pag. 2286 ff.). Schliesslich konnten die Urkunden der G.________ mittels polizeilichen Auftrags ediert werden (pag. 2337) – die gewünschten Passagierdaten langten am 15. Januar 2020 bei der 2. Strafkammer des Obergerichts ein (pag. 2343 ff.) und wurden den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 2350 f.). Von Amtes wegen wurden Strafregisterauszüge über die drei Beschuldigten, alle datierend vom 3. Januar 2020 (A.________ [pag. 2329], B.________ [pag. 2330] und C.________ [pag. 2331]) eingeholt. Weiter liegen die Vollzugsberichte von A.________ (datierend vom 27. Dezember 2019 [pag. 2325 ff.]) und von C.________ (datierend vom 18. Dezember 2019 [pag. 2311 ff.]) sowie ein Leu- mundsbericht betreffend B.________ vom 27. Dezember 2019, inklusive das Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 2316 ff.) und ihr Betreibungsregis- terauszug vom 19. Dezember 2019 (pag. 2322 f.) vor. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 21. bis 24. Januar 2020 statt (pag. 2352 ff.). Alle drei Beschuldigten wurden zur Person und Sache befragt (A.________ [pag. 2363 ff.], B.________ [pag. 2355 ff.] und C.________ [pag. 2360 ff.]). Weiter wurden der Ordner E.________, Aktenkopien (BJS 16 24272), und die von Rechtsanwalt J.________ betreffend B.________ eingereichten Belege, konkret eine Kopie der Visitenkarte von B.________ betref- fend ihre Nebentätigkeit als H.________ (pag. 2402) sowie eine Kopie des I.________ (Kredit-)Vertrags vom 20. November 2015 (pag. 2401) zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien Fürsprecher D.________ beantragte für A.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 2399 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Septem- ber 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________, ngt., eingestellt wurde wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil Ziff. I) 2. A.________, ngt., freigesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrsetzen von ca. 45 Gramm Ko- kaingemisch im März/Arpil 2012 in Lausanne (Urteil Ziff. II) 3. A.________, ngt., schuldig erklärt wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Urteil Ziff. III./2). II. A.________, geb. 26.10.1972, von K.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG), angeblich begangen gemäss Anklageschrift vom 15. März 2018, soweit er nicht gemäss Ziff. II hier- nach schuldig zu erklären ist, 8 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausschei- dung von ½ der Verfahrenskosten vor erster Instanz sowie deren Auferlegung an den Staat. III. A.________, vgt., sei hingegen schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, banden-, gewerbs- sowie mengenmässig qualifiziert begangen im ersten Halbjahr 2016 in Madrid, Biel, Lausanne und anderswo durch Einfuhr, Besitz, Veräusserung und Besitz zur Veräusserung von ca. 1‘200 Gramm Kokaingemisch; 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen im ersten Halbjahr 2016 in Biel, Lausanne und an- derswo; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen sowie unter Berücksichtigung des per 24. September 2016 erfolgten vorzeitigen Strafantritts. 2. zu einer Übertretungsbusse von 200 Franken. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen. 3. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor oberer Instanz sei gerichtlich fest- zusetzen. Für B.________ stellte Rechtsanwalt J.________ in der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 2397; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Septem- ber 2018 hinsichtlich Lit. B Ziff. II. in Rechtskraft erwachsen ist. 9 II. B.________ vgt. sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich men- gen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen 1.1. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Einfuhr von 9‘600 Gramm Kokaingemisch; 1.2. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Besitz einer 1‘860 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisches; 1.3. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Beförderung einer 1‘570 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisches; 1.4. von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Veräusserung einer 1‘570 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisches; 1.5. am 28.06.2016 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 139 Gramm Kokaingemisches in Biel, P.________ (Strasse); unter Ausscheidung von 80% der erstinstanzlichen sowie der vollen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten und deren Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang von 80% der erstinstanzlich eingereichten Kostennote und der vollständigen Verfahrenskosten der oberen Instanz. III. Hingegen sei B.________ vgt. schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen 1.1 von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Besitz von 1‘860 Gramm Kokaingemisches; 1.2 von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Beförderung von 1‘570 Gramm Kokaingemisches; 1.3 von anfangs 2015 bis 26.09.2016 durch Veräusserung von 1‘570 Gramm Kokaingemisches; 1.4 am 28.06.2016 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 290 Gramm Kokaingemisches in Biel, P.________ (Strasse); 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung von 303 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft; 2. zu den entsprechenden auf B.________ entfallenden Verfahrenskosten. 10 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 2. Die beschlagnahmten Utensilien seien einzuziehen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwältin Q.________ beantragte für C.________ was folgt (pag. 2396; Her- vorhebungen im Original): I. C.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 7. September 2018 schuldig zu erklären: 1. der Geldwäschereien, mehrfach begangen anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo II. C.________ sei weiter schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo, durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 4‘200 Gramm Kokain- gemisch. III. und sie sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und unter Berücksichtigung der Dauer des vorzei- tigen Strafvollzuges 2. zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten. IV. Weiter sei zu verfügen 1. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 2. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu genehmigen. 11 Staatsanwältin L.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung schliesslich folgende Anträge (pag. 2392 ff.; Hervor- hebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens betreffend die Anschuldigung wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 6. September 2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.); 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten (Ziff. A.II.); 3. des Verzichts auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 09.09.2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.IV.); 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermö- genswerte (Ziff. D.3. und D.4.). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmäs- sig qualifiziert begangen gemeinsam mit B.________, C.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und Lausanne durch 1.1 Einfuhr und Veräusserung von 9‘200 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘900 Gramm Kokain- Hydrochlorid); 1.2 Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (rund 276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid); 2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 07.09.2015 bis 26.09.2016 in Biel und anderswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Ko- kaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana; 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo. und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 806 Tagen (vorzeitiger Strafantritt seit 11.12.2018); 12 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. B.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach B.________ schuldig erklärt wurde der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (Ziff. B.I.2.); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. D.3.). II. B.________ sei schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmäs- sig qualifiziert begangen gemeinsam mit A.________, C.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und Lausanne durch 1.1 Einfuhr und Veräusserung von 9‘200 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘900 Gramm Kokain- Hydrochlorid); 1.2 Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (rund 276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid); und sie sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g [BetmG]; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 303 Tagen; 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ schuldig erklärt wurde der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel, Lausanne und anderswo (Ziff. B.I.2. [recte: C.I.2.]); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. D.3.). 13 II. C.________ sei schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmäs- sig qualifiziert begangen gemeinsam mit A.________, B.________ und E.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26.09.2016 in Biel und Lausanne durch Einfuhr, Beförderung und Inver- kehrbringen von 8‘400 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘400 Gramm Kokain-Hydrochlorid); und sie sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g [BetmG]; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 556 Tagen (vorzeitiger Strafantritt seit 05.04.2018); 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ und C.________ seien in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 2. Die Zustimmungen zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________, B.________: PCN-Nr. .________, C.________: PCN-Nr. .________) und der erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft (Art. 28 Abs. 2 BetmG), dem BVD, dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 VZAE) sowie der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufungen erwuchs das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. September 2018 bereits insoweit in Rechtskraft als: - das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 6. September 2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Ko- kaingemisch infolge Verjährungseintritts, ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]); - A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, freigespro- chen wurde (Bst. A Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]); - A.________ der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. September 2015 bis 26. September 2016 in Biel und an- 14 derswo durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana schuldig erklärt, aber in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen bzw. auf die Ausfällung einer Übertretungsbusse verzichtet wurde (Bst. A Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]; ferner S. 38 und S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 2161 und pag. 2167]); - darauf verzichtet wurde, der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 9. September 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2065]); - B.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. B Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2067]); - C.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. C Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2069]); - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien sowie die übrigen in Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden und das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und EUR 565.00 eingezogen wird (Bst. D Ziff. 3 und 4 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2072]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber in Bezug auf A.________ die Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. A Ziff. III/1/1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs [pag. 2064]) und wegen Geldwäscherei (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2064]) sowie sowohl bezüglich B.________ als auch hin- sichtlich C.________ die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. B Ziff. I/1/1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs [pag. 2067] und Bst. C Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2069]). Weiter hat die Kammer bei allen drei Beschuldigten die Sanktion in- klusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist – zufolge eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes? Wie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügten die Verteidiger von A.________ und B.________ in der Berufungsverhandlung, der Anklagegrundsatz sei verletzt (pag. 2375 ff. [Fürsprecher D.________]; pag. 2380 [Rechtsanwalt J.________]). Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, was die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angehe, seien in der Anklage- schrift vom 15. März 2018 (pag. 1633 ff.) lediglich pauschale Vorwürfe erhoben 15 worden. Orts-, Datums- und Zeitangaben seien nur äusserst spärlich oder gar nicht vorhanden. [Drogen-]Abnehmer seien zudem nicht namentlich genannt worden. Die einzelnen Tathandlungen seien (wenn überhaupt) sehr knapp und unpräzise umschrieben, weshalb die Einzelheiten der erhobenen Vorwürfe absolut unklar sei- en. Aktenverweise würden schliesslich gänzlich fehlen. Die Anklage sei daher ins- gesamt überhaupt nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderun- gen bei weitem nicht. Die Kammer verweist zum Anklagegrundsatz sowohl auf die korrekten theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz als auch auf deren zutreffende Subsumtion (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2130-2132). Die Formulie- rung «anderswo» zur Umschreibung des Tatorts ist tatsächlich nichtssagend und zu streichen. Weiter könnte die Anklageschrift in gewissen Punkten effektiv aus- führlicher und exakter sein – hätten doch beispielsweise die Flüge einzeln aufgelis- tet oder auf die Flugdaten verwiesen werden können (pag. 10000 f. des Ordners Aktion «N.________»). Hingegen war von Anfang der Strafverfolgung an klar und wurde durch die Anzeige mit den Beilagen bestätigt, dass es um eine konkretisierte Anzahl von Flügen von Spanien in die Schweiz geht und um Zugfahrten vom Flug- hafen nach Biel und später von dort nach Lausanne. Es standen nie andere Ver- kehrsmittel zur Debatte. Entscheidend ist weiter, dass in der Anklageschrift Orte konkret bezeichnet wurden (Biel, Lausanne, Madrid). Die drei Beschuldigten wuss- ten demnach zu jedem Zeitpunkt genau, was ihnen vorgeworfen wird und sie konn- ten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin L.________ in der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung; pag. 2389). Zusammenfassend ist der Anklagegrundsatz deshalb nach Auffassung der Kammer in casu nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat ihr Urteil aus Sicht der Kammer in vorbildlicher Kürze und gröss- tenteils überzeugend begründet. Mit wenigen Ergänzungen wird in weiten Teilen darauf zu verweisen sein. Entsprechend wird an dieser Stelle auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2133 f.). 7. Zur Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz 7.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 15. März 2018 (pag. 1633 ff.) wird – soweit oberinstanzlich noch umstritten – allen drei Beschuldigten vorgeworfen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert so- wie gewerbs- und bandenmässig begangen zu haben. 16 A.________ und B.________ werden im Einzelnen beschuldigt, in der Zeit von ca. anfangs 2015 bis 26. September 2016, in Biel, Lausanne, Madrid und anderswo sowie in Zusammenarbeit mit E.________ alias «O.________» insgesamt 16 Mal via Drogenkuriere – 14 Mal durch C.________ und 2 Mal durch einen unbekannten männlichen Kurier – eine unbestimmte, rund 9‘200 Gramm ausmachenden Menge Kokaingemischs (rund 5‘900 Gramm Kokainhydrochlorid) in die Schweiz eingeführt und sodann in Lausanne verschiedenen Abnehmern veräussert zu haben. Weiter sollen A.________ und B.________ die am 28. Juni 2016 im Drogenbunker im Garten der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel sowie am 26. Sep- tember 2016 im Rahmen der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung sichergestellten 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokainhydrochlorid) zwecks Veräusse- rung besessen haben. C.________ wird vorgeworfen, 14 Mal durchschnittlich 60 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt ca. 8‘400 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 5‘400 Gramm Kokainhydrochlorid mittels «Bodypacking» in die Schweiz eingeführt, am Domizil von A.________ und B.________ (P.________ (Strasse) in Biel) ausge- schieden und den beiden übergeben, mithin in Verkehr gebracht zu haben. 7.2 Sachverhaltsüberblick Die Übersicht der Vorinstanz zum Sachverhalt ist überzeugend, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2134): Als Überblick über die vorliegenden Sachverhalte kann grundsätzlich auf die Darstellung im Anzeige- rapport vom 29.09.2017 (p. 499) sowie in den Berichtsrapporten vom 28.04.2016, 08.08.2016 und 02.09.2016 (p. 519 ff.) verwiesen werden. Gestützt auf die im Rahmen der Aktion „N.________“ geführten Ermittlungen entstand der Verdacht, dass ein unbekannter Mann, wohnhaft an der P.________ (Strasse) in Biel, Drogenhandel betrieb, weshalb der Eingangsbereich der Liegenschaft in der Folge observiert wurde. Die Observation ergab, dass der Mann häufig nachts den Bereich unter dem Balkon aufsuchte. Die entsprechende Kontrolle dieses Bereichs am 10.05.2016 durch die Polizei förderte einen Drogenbunker zu Tage: Unter den Steinen war eine Socke mit Fingerlingen und einem Gesamtgewicht von rund 280 Gramm versteckt. Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden bzw. erschweren, wurde die Socke mit dem Inhalt im Bunker belassen. Bei einem weiteren Zugriff der Polizei am 27.06.2016 auf den Drogenbunker wurden 139 Gramm Kokaingemisch in teils blau gekennzeichneten Fingerlingen sichergestellt. Am 26.09.2016 wurden die drei Beschuldigten in der Wohnung an der P.________ (Strasse) festgenom- men. An der gleichentags durchgeführten Haussuchung wurden 30, zum teil rot gekennzeichnete Fin- gerlinge sichergestellt sowie offen auf dem Salontisch liegend ein fünfstelliger Betrag in bar vorgefun- den und beschlagnahmt. Gemäss den Ermittlungen wohnte A.________ in besagter Wohnung mit seiner Freundin, B.________. Die Wohnung wurde regelmässig von der Bodypackerin C.________ aufgesucht. Ansch- liessend wurde das gelieferte Kokain teilweise in der Wohnung und teilweise in einem Drogenversteck unterhalb des Balkons aufbewahrt und schliesslich von B.________ nach Anweisungen von A.________ den Abnehmern nach Lausanne gebracht. Das aus dem Drogenhandel stammende Geld wurde anschliessend in Euro gewechselt und ins Ausland gebracht. A.________ und C.________ ar- beiteten mit weiteren Personen in Spanien zusammen. Namentlich hatten sie Kontakt zu O.________, der dem hiesigen Gericht bereits aus anderen Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogenhandel 17 bekannt ist. Der modus operandi entspricht der durch O.________ ebenfalls mit anderen Gruppierun- gen angewendeten Vorgehensweise. Eine direkte Beziehung zu weiteren Mittelsmänner oder Bo- dypackern im Raum Biel ist nicht erstellt. Ergänzt sei, dass «O.________», der mit richtigem Namen E.________ heisst, auch der 2. Strafkammer – insbesondere aus dem Verfahren SK 18 104 – bekannt ist (siehe Ordner E.________, Aktenkopien). 7.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die drei Beschuldigten waren unbestrittenermassen gemeinsam im Drogenge- schäft tätig. Nach Bestellung des Kokains durch A.________ bei «O.________» in Spanien, transportierte C.________ dieses mittels «Bodypacking» via Flugzeug und Zug an das Domizil von A.________ und B.________ an die P.________ (Strasse) in Biel. Dort schied C.________ die eingeführten Drogenfingerlinge – während sie von B.________ (und teilweise auch von A.________) beherbergt wurde – aus und übergab diese B.________ und/oder A.________, welche/r sie anschliessend in der Wohnung und/oder im Garten versteckte/n. Später verbrachte B.________ das Kokain – den Anweisungen von A.________ entsprechend – mit dem Zug nach Lausanne und verkaufte es dort verschiedenen Abnehmern, unter anderem «R.________». Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sind folgende Fragen: - Wie oft reiste C.________ in die Schweiz ein? - Wie häufig reiste der «unbekannte Mann» in die Schweiz ein? - Zu welchem Zweck reiste C.________ in die Schweiz ein? - Zu welchem Zweck reiste der «unbekannte Mann» in die Schweiz ein? - Wieviel Drogen resp. wie viele Fingerlinge wurden pro Transport in die Schweiz eingeführt? - War B.________ bewusst, dass die von ihr nach Lausanne verbrachten und dort verkauften Fingerlinge aus den Drogenlieferungen der Kuriere (C.________ und «unbekannter Mann») stammten? - Erzielte B.________ mit dem Drogengeschäft einen Erlös zur Bestreitung ichres Lebensunterhalts? 7.4 Beweismittel Zur Beantwortung der Fragen liegen der Kammer diverse Beweismittel vor, so ins- besondere: - die Ergebnisse der Observation des Eingangsbereichs der Liegenschaft P.________ (Strasse) (Ordner Aktion «N.________» pag. 10014 ff. samt bei- liegendem externen Laufwerk [nachfolgend teilweise: Videoüberwachung]), - die am 27. Juni 2016 und am 26. September 2016 sichergestellten 30 Finger- linge und Gegenstände (CHF 12‘600.00 Bargeld; diverse Mobiltelefone, Lap- top, Waage, Streckmittel, übrige Drogenutensilien, weitere CHF 230.00 und Euro 565.00 [pag. 1035 ff., pag. 1069 und pag. 1073]), 18 - der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und B.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10018 ff., pag. 10047 ff., pag. 10116 ff. und pag. 10207 ff), der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und «S.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10164 ff.), der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und «T.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10175 ff.) sowie der WhatsApp-Chat zwischen A.________ und «U.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10192 ff. ), - IRM-Berichte vom 26. Juli 2016 (pag. 1001 ff.), vom 11. Oktober 2016 (pag. 1005 ff.), vom 31. Oktober 2016 (pag. 1010 ff.) und vom 24. Okto- ber 2016 (pag. 1024 ff.), - der KTD-Bericht vom 27. Juli 2016 (pag. 979 ff.), - Unterlagen betreffend den Fahrzeughandel von A.________ (Ordner Aktion «N.________» pag. 10012 f.), - Flugdaten betreffend alle drei Beschuldigten (Ordner Aktion «N.________» pag. 10000 ff. und pag.10209 ff. sowie ferner amtliche Akten pag. 1130 ff. und pag. 2343 ff.), - ein Arztbericht betreffend C.________ vom 26. September 2016 (pag. 1395) - die Aussagen von A.________ (pag. 20 ff., pag. 526 ff., pag. 540 ff., pag. 553 ff., pag. 579 ff., pag. 633 ff., pag. 650 ff., pag. 1920 ff. und pag. 2363 ff.), von B.________ (pag. 155 ff., pag. 198 ff., pag. 180 ff., pag. 661 ff., pag. 673 ff., pag. 690 ff., pag. 724 ff., pag. 734 ff., pag. 828 ff., pag. 863 ff., pag. 878 ff., pag. 1923 ff. und pag. 2355 ff.), von C.________ (pag. 355 ff., pag. 907 ff., pag. 919 ff., pag. 929 ff., pag. 948 ff., pag. 954 ff., pag. 965 ff., pag. 968 ff., pag. 1926 ff. und pag. 2360 ff.), sowie von dem als Auskunftsperson befragten E.________ alias «O.________» (pag. 1929; vgl. ferner Bundesordner «E.________» Aktenkopien). Die Vorinstanz fasste diese wichtigsten Beweismittel nachvollziehbar zusammen, weshalb die Kammer – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen der Beschuldigten (Erwägung 7.5 unten) – auf eine eigene Zusammenfassung verzich- tet und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verweist (S. 13-21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2136-2144). Ferner wird soweit relevant direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (Erwägung 7.8 unten) auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen sowie auf die amtlichen Akten, inklusive den Ordner Aktion «N.________», verwiesen. 7.5 Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen 7.6 A.________ bestätigte in der Berufungsverhandlung seine bisherigen Aussagen als richtig und ergänzte, B.________ habe nichts von seiner «Beziehung» zu der Frau in Spanien («T.________») gewusst, wofür er sich bei ihr entschuldigen wolle. Die- se Beziehung zu «T.________» habe aber nichts mit Liebe zu tun gehabt. «T.________» habe ihm damals einfach geholfen, indem sie ihm ein Darlehen von EUR 30‘000.00 gegeben habe (zum Ganzen pag. 2363 Z. 22 ff., Z. 33 und Z. 37 sowie pag. 2365 Z. 11). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Male C.________ für ihn Kokain nach Biel gebracht habe; er glaube, es seien drei bis 19 vier Mal gewesen (pag. 2364 Z. 6 f.). 12 Mal sei sie sicher nicht da – jedenfalls nicht bei ihnen – gewesen (pag. 2366 Z. 44). Er habe damals noch nicht einmal den richtigen Namen von C.________ gekannt und wenn sie gekommen sei, dann sei er oft nicht in der Schweiz, sondern unterwegs – unter anderem in Spanien – und mit seinem Gebrauchtwagenhandel beschäftigt gewesen (zum Ganzen pag. 2366 Z. 2 ff.). Soweit er sich erinnere, habe C.________ jedes Mal 30 Kugeln [Fingerlinge] gebracht (pag. 2364 Z. 10). Auf Frage, wie C.________ entlöhnt wor- den sei, gab A.________ mehrmals an, er habe die Drogen von einem Bekannten namens «S.________» – den C.________ ebenfalls kenne – erhalten, mit der An- weisung, dieselben nach weiter zu befördern. Das dabei «gesammelte» Geld habe er dann C.________ übergeben, welche damit nach Spanien zurückgereist sei und einen Teil davon habe er für sich als Kommission behalten (zum Ganzen u.a. pag. 2364 Z. 13 ff., Z. 19, Z. 22 und Z. 27 ff.). Wenn C.________ mit 300 Gramm [Kokain] gekommen sei, dann habe er als Kommission 3 Kugeln [Fin- gerlinge], mithin 30 Gramm, erhalten. Wenn er CHF 5‘000.00 in Euro gewechselt habe, dann habe er CHF 500.00 erhalten (pag. 2364 Z. 34 f.). Auf Vorhalt eines Fo- tos des «unbekannten Manns» und auf Frage, wer dies sei, erklärte A.________, er könne sich nicht genau daran erinnern, glaublich sei es aber sein spanischer Anwalt, der ihn einmal hier [in der Schweiz] besucht habe (pag. 2364 Z. 38 f.). A.________ gab ferner zu, B.________ damals mit den Fingerlingen zu verschie- denen Abnehmern nach Lausanne geschickt zu haben. B.________ habe dies ge- macht, weil sie gesehen habe, dass er in Panik verfallen sei, als C.________ zum ersten Mal mit Fingerlingen zu ihnen gekommen sei. Konkret sei B.________ da- mals skeptisch geworden und habe wissen wollen, was vor sich gehe, weshalb er ihr habe erklären müssen, wieso C.________ zu ihnen gekommen sei und was sie mitgebracht habe. Obwohl B.________ daran überhaupt keine Freude gehabt habe (zum Ganzen pag. 2365 Z. 25 ff.), habe sie ihm geholfen und die Drogen – um die Spannung und den Druck Zuhause zu reduzieren – nach Lausanne transportiert (pag. 2365 Z. 36 ff. und pag. 2366 Z. 10 f.). B.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre bisherigen Aussagen ebenfalls als korrekt (pag. 2355 Z. 21) und gab zusammengefasst an, es sei ihr damals nicht bewusst gewesen, was sie alles angerichtet habe. Sie habe nie Profite aus dem Drogengeschäft ziehen wollen und fühle sich heute so, als sei sie sehr manipuliert und beeinflusst worden (zum Ganzen pag. 2355 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, es gebe Anhaltspunkte, dass C.________ 14 Mal [mit Drogen] in die Schweiz eingereist sei, erklärte B.________, sie wisse, dass C.________ mehr- mals [in die Schweiz] gekommen sei, könne aber – wie bereits mehrmals erwähnt – nicht mehr sagen wie oft («Ich kann es wirklich nicht in einer Nummer ausdrü- cken.» [zum Ganzen pag. 2356 Z. 23 ff.]). Auf Frage, was sie zu ihrer Aussage sa- ge, wonach im Jahr 2016 zweimal ein unbekannter Mann [mit Drogen] zu ihnen ge- kommen sei, gab B.________ an, sie sei sich jetzt gerade nicht mehr sicher. Ein- mal habe sie ihn gesehen, aber das zweite Mal, da sei sie sich gar nicht mehr si- cher («Also einmal kann ich 100% bestätigen, aber zweimal, da bin ich mir jetzt ge- rade nicht mehr sicher.» [zum Ganzen pag. 2356 Z. 30 ff.]). Weiter bestätigte B.________, mit der Zeit habe sie gewusst, was C.________ und der «unbekannte Mann» in ihrer Wohnung gemacht hätten (pag. 2356 Z. 36 f.). Demgegenüber habe 20 sie keine Ahnung, wie viele Fingerlinge C.________ jeweils gebracht habe und wie sie für die Kurierdienste entschädigt worden sei (pag. 2356 Z. 45 und pag. 2357 Z. 44). Sie wolle A.________ mit ihren Aussagen nicht schützen, sondern wisse es schlicht nicht, weil sie damals keine Ahnung von Drogen und Fingerlingen etc. ge- habt habe (pag. 2357 Z. 3 f.). Die Fingerlinge, die ihr C.________ übergeben habe, habe sie beispielsweise nicht gezählt, sondern einfach gemacht, was ihr A.________ gesagt habe. Das Ausmass sei ihr damals nicht bewusst und auch egal gewesen. Zwar sei ihr klar gewesen, was in den Fingerlingen drin gewesen sei und dass dies illegal sei. Sie habe aber einfach die Anweisungen von A.________ befolgt (Fingerlinge abgezählt und an Abnehmer nach Lausanne gebracht), um diesem zu gefallen (zum Ganzen u.a. pag. 2357 Z. 18 ff., Z. 24 f., Z. 32 ff. und Z. 39 ff.). Ferner bestätigte B.________, am Samstag vor der Verhaftung sei sie mit A.________ nach Lausanne gereist und vom Drogenbunker im Garten habe sie gewusst (pag. 2358 Z. 3 und Z. 6). Auf Frage, was passiert wäre, wenn sie A.________ «nein» gesagt resp. seine Anweisungen nicht befolgt hätte, erklärte B.________ schliesslich, manchmal habe sie nein gesagt, worauf A.________ ins andere Zimmer gezügelt sei und sie ignoriert habe. Womöglich hätte er sich mit der Zeit dann auch von ihr getrennt (zum Ganzen pag. 2358 Z. 27 ff.). C.________ bestätigte ihre bisherigen Aussagen in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung ebenfalls als korrekt (pag. 2360 Z. 20) und gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei mit dem erstinstanzlichen Urteil einverstanden und habe nichts dagegen gemacht [keine Berufung erhoben] (pag. 2360 Z. 16). Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Male sie Fingerlinge nach Biel gebracht habe (pag. 2360 Z. 32). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten 13 Flugtickets finden wür- den, weshalb es scheine als sei sie mit dem Wochenende der Verhaftung 14 Mal in die Schweiz gekommen, erklärte C.________, sie leugne dies nicht, weil sie nicht mehr wisse, wie oft sie ein- und ausgereist sei. Es könnte so gewesen sein (zum Ganzen pag. 2360 Z. 47 und Z. 40). Auf Frage, wieviel Geld sie pro transportierten Fingerling erhalten habe, gab C.________ an: «EUR 1‘000.00 wenn ich hierher kam.» (pag. 2360 Z. 43). Auf Nachfrage, ob die Menge keine Rolle gespielt habe, äusserte C.________: «Manchmal sagte er 30. Aber in der Regel waren es EUR 1‘000.00, also ein fester Betrag.». Mit «30» meine sie die Menge [Fingerlin- ge], die sie habe bringen müssen. Sie habe aber jeweils nicht nachgezählt und ein- fach EUR 1‘000.00 erhalten (zum Ganzen pag. 2361 Z. 2 und Z. 5 f.). A.________ habe ihr die Fingerlinge jeweils gegeben und ihr gezeigt, wie man diese schlucke (pag. 2361 Z. 15 und Z. 18), was sie schliesslich in dessen Haus in Spanien ge- macht habe (pag. 2361 Z. 21 und Z. 24). B.________ habe sie in diesem Haus teilweise auch angetroffen, diese habe aber nie gesehen, wie sie die Fingerlinge geschluckt habe (pag. 2361 Z. 27 und Z. 30). 7.7 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass A.________ und B.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis am 26. September 2016 von E.________ [«O.________»] aus Spanien 12 Mal via C.________ 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch, total ausmachend 3‘600 Gramm Kokaingemisch, und ein weiteres Mal von einem unbekannten männlichen Drogenkurier 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch, mithin eine Gesamtmenge von 3‘900 Gramm Ko- 21 kaingemisch bzw. von 2‘514.7 Gramm reinem Kokain in die Schweiz einführten. Weiter war aus Sicht der Vorinstanz erstellt, dass die Drogenkuriere die Kokainfin- gerlinge in der Wohnung von A.________ und B.________ an der P.________ (Strasse) in Biel ausschieden und diesen übergaben. A.________ und B.________ bewahrten das Kokain – nach Ansicht der Vorinstanz – sodann in ihrer Wohnung und/oder im Drogenversteck unterhalb ihres Balkons auf, ehe B.________ gemäss den Anweisungen von A.________ davon 3‘471 Gramm Kokaingemisch (2‘238 Gramm reines Kokain) verschiedenen Abnehmern in Lausanne verkaufte. Die restliche Menge Kokaingemisch, welche am 27. Juni 2016 aus dem Drogen- bunker und am 26. September 2016 in der Wohnung beschlagnahmt wurde, hätten A.________ und B.________ nach Überzeugung der Vorinstanz ebenfalls in Lau- sanne verkaufen wollen. Schliesslich hielt die Vorinstanz als erstellt, dass die drei Beschuldigten im zu beurteilenden Zeitraum zusammenarbeiteten, arbeitsteilig vor- gingen und die mit dem Drogengeschäft generierten Einkünfte zur Bestreitung oder Verbesserung ihrer Lebensunterhalte verwendeten (zum Ganzen S. 27 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2151). 7.8 Beweiswürdigung durch die Kammer Zunächst wird auf die Beteiligung der drei Beschuldigten am Drogenhandel im All- gemeinen eingegangen. Sodann wird geklärt, wie oft C.________ in die Schweiz einreiste. In einem dritten Schritt wird die Frage beantwortet, zu welchem Zweck C.________ in die Schweiz einreiste, ehe dargetan wird, wie oft und zu welchem Zweck der «unbekannte Mann» ans Domizil von B.________ und A.________ reis- te. Anschliessend wird geklärt, wie viele Fingerlinge C.________ und der «unbe- kannte Mann» pro Transport in die Schweiz einführten, bevor schliesslich der Reinheitsgrad der Drogen, der Verkauf sowie die Vorbereitungen dazu und der mit dem Drogenhandel erzielte Gewinn thematisiert werden. Im Beweisfazit wird schlussendlich der für die Kammer erstellte Sachverhalt festgehalten. 7.8.1 Zum Drogenhandel im Allgemeinen und zur Beteiligung der drei Beschuldigen Betreffend die Beteiligung der drei Beschuldigten am Drogenhandel im Allgemei- nen wird vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 21-23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2144-2146): Als erstes ist auf die drei Funde der Polizei bei der Durchsuchung des Drogenbunkers unterhalb des Balkons zu verweisen, die mehrmals Fingerlinge zu Tage förderten: Am 10.05.2016 wurde eine Men- ge von 280 Gramm gefunden und im Versteck belassen, am 27.06.2016 wurden 14 Fingerlinge und am 26.09.2016 30 Fingerlinge gefunden und sichergestellt. Die sichergestellten 14 Kokainfingerlinge wiesen DNA-Spuren von A.________ auf. Damit ist erstellt, dass A.________ mit den Fingerlingen in Berührung kam. Erstellt ist gestützt auf die IRM-Berichte, dass es sich um Kokaingemisch handelte, mit Reinheitsgraden von 55 % bis 72 % (p. 1001 f.). Dass A.________ in dieser Zeit jedoch eine grös- sere Menge an Kokaingemisch umgesetzt haben muss, ergibt sich bereits daraus, dass die am 10.05.2016 im Drogenversteck belassenen Fingerlinge bei der erneuten Durchsuchung vom 23.05.2016 nicht mehr aufzufinden waren. Weiter zeigen die Observationsergebnisse deutlich, dass A.________ nachts häufig den Bereich unterhalb des Balkons seiner Wohnung aufsuchte (p. 1285 ff.). Das Gericht erachtet als erstellt, dass er bei diesen Gelegenheiten jeweils Drogen ver- steckte oder holte. Auf die genaue Menge wird nachfolgend noch einzugehen sein. Seine Beteiligung am Drogenhandel hat A.________ in den Grundzügen von Beginn weg eingestanden: Zu Beginn der 22 Strafuntersuchung gab er allerdings nur zu, dass der in Spanien wohnhafte O.________ ihm mittels Kurieren drei Lieferungen geschickt habe. Davon habe er einen Teil für seinen Eigenkonsum behalten und den Rest an drei bis vier Männer in Lausanne weitergegeben. Bei den Weitergaben von Drogen habe er Geld entgegen genommen. Das Geld habe er anschliessend an O.________ und S.________ weitergeleitet. Sein Geständnis wird durch die objektiven Beweise gestützt. A.________ wusste um die Drogenlieferungen, organisierte teilweise zusammen mit S.________ die Einreise von C.________, bewahrte die Fingerlinge auf und wies B.________ an, bestimmte Mengen an Fingerlin- gen nach Lausanne zu bringen und zu überbringen. A.________ gab zunächst an, dass B.________ vom Drogenhandel nichts gewusst habe. In späteren Einvernahmen gab er allmählich zu, dass er ihr die Auslieferung der Fingerlinge überlassen hatte, weil er sich nicht der Gefahr habe aussetzen wollte, mit den Drogen erwischt zu werden (p. 650). Auch B.________ stritt zunächst jegliche Beteiligung ab, gab allerdings im Verlauf der Strafuntersuchung zu, dass sie Geld gewechselt und C.________ einmal Geld übergeben sowie Fingerlinge nach Lau- sanne an verschiedene Abnehmer gebracht habe. Sie habe mehr als 3-4 Drogenübergaben gemacht. Zudem konnte ihre DNA auf der Socke mit den Fingerlingen nachgewiesen werden. Dass sie vom Drogenhandel gewusst haben muss, ist aus Auswertung des WhatsApp-Chats ersichtlich: Wie bereits hiervor erwähnt, ergeben sich aus den Chatnachrichten zwischen B.________ und A.________ im Jahr 2014 bereits deutliche Anhaltspunkte, dass sich B.________ ab Ende 2014 am Drogenhandel beteiligte. Bereits damals ging es in den Nachrichten um das Wechseln von Geld oder den Empfang von Frauen in der gemeinsamen Wohnung (vgl. Ziffer 4.2.3 hiervor sowie Ordner Aktion N.________, p. 10018 ff). B.________ informierte A.________ am 23.01.2015, dass noch etwas in der Wasch- küche sei, womit Fingerlinge gemeint waren, weil A.________ nicht danach fragte, worum es sind handelt, sondern nach der Anzahl (p. 10120). Am 05.04.2016 forderte A.________ B.________ auf, nachzuschauen, wie viel ausgegeben werden könne, diese zu nehmen und auch jene im Keller, was B.________ mit „ok“ bestätigt (p. 10121). Sie musste somit über die Drogenverstecke in der Wasch- küche und im Keller Bescheid wissen. Sie bestätigte, dass C.________ ein paar Mal bei ihnen gewe- sen sei, jedoch nicht 14 Mal. Die Drogenkurierin nahm sie selbständig entgegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass B.________ zumindest teilgeständig ist (u.a. pag. 1924 Z. 1 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2017 führte sie auf Vorhalt der Annahme, dass C.________ mindestens 12 Mal und ein unbekannter Mann mindestens zwei Mal mit einer durchschnittlichen Menge von je 80 Fingerlingen, d.h. mit insgesamt mehr als 1‘120 Fingerlingen in die Schweiz eingereist seien, aus, sie könne sich dies fast nicht vorstellen, sie habe noch nie so viele Fingerlinge gesehen (pag. 746 Z. 604 f.). Diese Aussage von B.________ im- pliziert, dass sie zuvor bereits Fingerlinge gesehen hatte. Zum Vorwurf, sie habe seit November 2014 vom Kokainhandel von A.________ gewusst und diesen un- terstützt, entgegnete B.________, sie habe «gemanagt» in dem Sinne, dass sie die Anweisungen von A.________ befolgt habe (pag. 728 Z. 164 ff.). In der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________ mehrfach, gemäss den An- weisungen von A.________ gehandelt und Drogen von Biel an verschiedene Ab- nehmer nach Lausanne verbracht zu haben (u.a. pag. 2357 Z. 20 und Z. 38 sowie pag. 2358 Z. 11 f.). Ausserdem gab sie zu, sie habe gewusst, dass in den Finger- lingen Kokain drinnen gewesen sei. Sie habe diesen Umstand aber einfach ausge- blendet, ohne an die Konsequenzen zu denken (zum Ganzen pag. 2357 Z. 32 ff.). An diesem Teilgeständnis von B.________ ist – insbesondere aus den nachfolgen- den Gründen – nicht zu zweifeln: 23 Das Video betreffend die Überwachung der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel zeigt beispielsweise, dass B.________ A.________ in der Nacht vom 1. Juli 2016 vor die Haustüre begleitete und dort stehen blieb, während A.________ für wenige Minuten in den Garten verschwand (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016). Zu Beginn der Untersuchung bestritt B.________, da- mals «Schmiere gestanden» zu sein, sie habe nur «frische Luft geschnappt». In der Berufungsverhandlung gab sie allerdings zu, vom Drogenbunker im Garten gewusst zu haben (pag. 2358 Z. 6). Die WhatsApp Konversationen zwischen B.________ und A.________ – insbeson- dere diejenigen über bevorstehende und konkrete Ankünfte von Kurieren – belegen weiter, dass erstere genau wusste, um was es ging. Am 2. November 2014 – und damit noch vor dem in casu angeklagten Tatzeitraum – fragte B.________ bei A.________ nach, wann sie heute komme («When she’s coming?», «Is she coming today?»), worauf A.________ genervt antwortete, wieso sie soviel frage, sie wisse doch, wie die Dinge laufen würden («Why u ask much», «U knows how things work» [zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10019 f.). Am 12. März 2016 fragte B.________ A.________, ob er ihr sagen könne, was vorge- he («Can u tell me what’s up») bzw. ob er ihr Informationen geben könne («So why can’t you just give me short information»), worauf A.________ erneut verärgert re- agierte und schrieb, sie könne doch auch intelligent sein und überlegen («U can be smart also»). B.________ sandte A.________ in der Folge erst um 13:30 Uhr wie- der die Nachricht «Positive» (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10030 f.). Mit dieser Nachricht bestätigte B.________ offensichtlich die An- kunft der Drogenkurierin C.________, finden sich derartige Bestätigungen doch auch in späteren Phasen immer wieder in der Chatkonversation, jeweils unmittelbar nach der (angesichts der Videoüberwachung) erwiesenen Ankunft von C.________. Am 9. April 2016 reiste C.________, wie auf dem Video zu sehen ist, mit ihrer kleinen Tochter an, was B.________ gegenüber A.________ mit «Little girl» bestätigte. Am Folgetag verliess B.________ – gemäss der Videoüberwa- chung – mit der Tochter von C.________ die Wohnung (zum Ganzen Ordner Akti- on «N.________» pag. 10032). Am 30. April 2016 traf C.________ gemäss Vi- deoüberwachung, wiederum gemeinsam mit ihrer Tochter, um 13:53 Uhr an der P.________ (Strasse) ein. Um 14:03 Uhr informierte B.________ A.________ mit der Nachricht «Positive» (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10034). Am Morgen des 14. Mai 2016 fragte B.________ A.________ «small girl?», was A.________ verneinte. B.________ verstand dies aber nicht und hakte nach, wor- auf A.________ entgegnete, er werde ihr dann schon Bescheid geben («I let u know»). Gleichentags traf um 14:47 Uhr – wie die Videoüberwachung zeigt – ein unbekannter Mann, gefolgt von A.________, an der P.________ (Strasse) in Biel ein (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10036). Die Nachfrage von B.________ am fraglichen Morgen («small girl?») legt daher nahe, dass sie mit der Ankunft von C.________ rechnete, welche A.________ aber verneinte und schliesslich mit einem anderen, männlichen Kurier aufkreuzte. In der Folge blieb B.________ mit dem männlichen Kurier aller Voraussicht nach in der Wohnung, während A.________ dieselbe wieder verliess. Am Abend desselben Tages schrieb B.________ A.________ nämlich, er solle Marlboro, Brot und Milch für den 24 Mann bringen – er sei schon fast fertig («Bring marlboro», «and bred for the guy», «And milk», «He finish it almost»), was A.________ mit «Mhm», «Aha» beantwor- tete (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10036). Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Mitteilung von B.________, wonach der Mann schon fast fertig sei, angesichts des Zeitablaufs auf das Ausscheiden der Fingerlinge bezog. Am 3. Juli 2016 traf C.________ gemäss der Videoüberwachung um 13:49 Uhr mit ihrer Tochter bei B.________ ein, was letztere gegenüber A.________ um 13:56 Uhr mit der Nachricht «Positiv» bestätigte (Ordner Aktion «N.________» pag. 10040). Aus der Konversation zwischen B.________ und A.________ vom 6./7. August 2016 geht sodann hervor, dass B.________ C.________ erneut selbständig in Empfang nahm, bei A.________ nachfragte, wie viel [Geld] sie ihr geben solle («How much to give her»), was A.________ mit «1830» beantwortete und B.________ wiederum mit «ok I try» bestätigte (Ordner Aktion «N.________» pag. 10041). Letztlich zeigt die Videoüberwachung, dass C.________ am 3. Sep- tember 2016 um 13:49 Uhr alleine – d.h. ohne ihre Tochter – das Gebäude an der P.________ (Strasse) in Biel betrat, worauf B.________ A.________ um 13:51 Uhr schrieb «Ok i see positive» und nachfragte, «Is alone?», was A.________ mit «Mhm» beantwortete (zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10043). Nach diesen Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel, dass B.________ je- weils genau wusste, dass eine Kokainlieferung resp. ein/e Kurier/in an ihrem Domi- zil eintreffen wird, welche/n sie sodann in der Regel selbständig empfing und während der Drogenausscheidung beherbergte. Des Weiteren ist die Kammer überzeugt, dass B.________ spätestens seit der ers- ten Ankunft von C.________ an ihrem Domizil wusste, dass diese ihnen (A.________/B.________) Kokain lieferte. Seit August/September 2014 lebten B.________ und A.________ aktenkundigerweise – zumindest aus Sicht ersterer – als Liebespaar zusammen in der V.________ (Anzahl) Zimmerwohnung an der P.________ (Strasse) in Biel (pag. 830 Z. 58 ff.). Wer so nahe zusammenlebt, weiss, was der jeweils andere in der Wohnung macht oder fragt anderenfalls zu- mindest nach. Entsprechend führt A.________ in der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, B.________ habe ihn nach dem ersten Eintreffen von C.________ bei ihnen Zuhause gefragt, was vor sich gehe, worauf er ihr habe sagen müssen, weshalb C.________ in die Schweiz gekommen sei und was sie gebracht habe (pag. 2365 Z. 28 ff.). Aus den Akten geht weiter hervor, dass B.________ wusste, dass in Europa grundsätzlich nicht mit der Kreditkarte bezahlt werden darf, offensichtlich um keine Spur («Paper Trail») zu hinterlassen. Am 21. Mai 2016 diskutierte sie mit A.________ nämlich per WhatsApp über die Buchung eines Flugs, welchen sie mit ihrer Kreditkarte bezahlen wollte. A.________ war damit allerdings nicht einver- standen und erklärte, sie wisse ja warum («Don’t like u do this», «U knows why»), worauf B.________ entgegnete, der Flug sei aber ja nicht für Europa, sondern für Afrika («But it’s to Africa», «It’s not in Europe» [zum Ganzen Ordner Aktion «N.________» pag. 10096 f.]). Schliesslich ist für B.________’s Wissen bezeichnend, dass sie nicht nachfragte, was gemeint sei, als A.________ ihr klagend mitteilte, «R.________» habe viel ver- loren («R.________ lost much […] this is bad, very bad […]» [pag. 10146 ff.]). 25 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Geständnis und die objektiven Beweismittel die Einbindung von B.________ in den Drogenhandel von A.________ belege und beweismässig erstellt sei, dass B.________ ab An- fang 2015 vollständig involviert gewesen sei und als Mittäterin erscheine (S. 23 Ab- satz 1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2146), teilt auch die Kammer. B.________ wusste genau, wie und von wo die Kokainfingerlinge in ihre Wohnung an der P.________ (Strasse) gelangten. Zudem war ihr – spätestens seit der ers- ten Ankunft von C.________ – klar, dass es bei A.________ Geschäft nicht um Gebrauchtwagen-, sondern um Drogenhandel ging. Nach den voranstehenden Ausführungen war – wie die Vorinstanz zu Recht als erwiesen erachtete – offensichtlich auch A.________ in den Drogenhandel invol- viert. Ergänzend sei festgehalten, dass A.________ die regelmässigen Besuche von C.________ zunächst zwar vehement abstritt, dann aber angab, C.________ sei drei- bis viermal zu Besuch gekommen (u.a. pag. 2364 Z. 7). Bei einem reinen Gewissen würde es keinen Sinn machen, die Besuche von C.________ katego- risch zu verneinen und später deren Anzahl zu tief anzugeben. Schlicht unglaub- haft ist aus Sicht der Kammer weiter seine abstreitende Aussage, wonach die An- gelegenheit mit «T.________» nichts mit Liebe zu tun gehabt, sondern diese ihm für seinen Gebrauchtwagenhandel im Februar 2015 EUR 30‘000.00 geliehen habe (pag. 2365 Z. 11, Z. 15 f. und Z. 20). Einerseits ist angesichts der WhatsApp- Konversation zwischen A.________ und «T.________» – insbesondere derjenigen vom 22. Januar 2016 (Ordner Aktion «N.________» pag. 10190 f.) – davon auszu- gehen, dass die beiden eine Liebesbeziehung führten (Ordner Aktion «N.________» pag. 10175 ff.). Andererseits gibt es keinen einzigen Hinweis betref- fend einen Geldtransfer im Februar 2015, sondern ist vielmehr aktenkundig, dass «T.________» als (zumindest im fraglichen Zeitpunkt) alleinerziehende Mutter von vier Kindern nicht gerade wohlhabend war (pag. 2365 Z. 13 ff.). Letztlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – auch die Einbindung von C.________ in den Drogenhandel erstellt. Wie unter Erwägung 7.8.2 unten darge- tan wird, belegen die Ergebnisse der Observation der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel und die aktenkundigen Flugtickets, dass C.________ – teilweise zusammen mit ihrer kleinen Tochter – regelmässig in Biel eintraf und sich zwei Tage ununterbrochen in der Wohnung von A.________ und B.________ aufhielt. Weiter ist C.________ geständig, als «Bodypackerin» Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz verbracht und in der Wohnung von B.________ und A.________ ausgeschieden zu haben. An diesem Geständnis ist insbesondere aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel – und wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen werden – nicht im Geringsten zu zweifeln. Als Drogen- kurierin erscheint auch C.________ am Kokainhandel als massgebend involviert. Somit ist die Beteiligung aller drei Beschuldigten am Drogenhandel erstellt. Auch wenn sie – vermutlich aus Sicherheitsgründen – meist nicht direkt miteinander kommunizierten, arbeiteten sie – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – offensichtlich zusammen und gingen arbeitsteilig vor. A.________ erteilte den beiden Frauen Weisungen. Weiter war am Drogenhandel aller Voraussicht nach E.________ alias «O.________» beteiligt, der nach Aussagen von A.________ die Drogenlieferun- gen in Spanien organisierte (vgl. zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteils- 26 begründung; pag. 2146). Schliesslich muss «S.________» eine bedeutende Rolle gespielt haben, war er es doch, der A.________ die Personalien und Ausweisdaten von C.________ und deren Tochter W.________ bekannt gab und mit ihm (A.________) Terminverhandlungen führte, die an Bestellungen gemahnen (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10166 ff. und pag. 10171). 7.8.2 Zur Frage, wie oft C.________ in die Schweiz einreiste Mit Blick auf die nachfolgende Tabelle und gestützt auf die darin erwähnten Be- weismittel erachtet die Kammer – vorweggenommen – 14 Einreisen von C.________ in die Schweiz mit anschliessend zweitägigen Aufenthalten in der Wohnung von A.________ und B.________ als erstellt (dem Verständnis diene, dass der in kursiver Schrift aufgeführte Aufenthalt vom 12. März 2016 – aus den anschliessend erwähnten Gründen – nicht als erwiesen erachtet wird): Belegt durch das Vi- Belegt durch Whats- Aufenthalte Belegt durch Urkunden der Flug- deo betreffend die App-Nachrichten von von gesellschaften Observation der Lie- B.________ an C.________ genschaft an der A.________, welche P.________ (Strasse) C.________ Ankunft in Biel bestätigen 3-5.5.2015 Madrid-Genf-Madrid (Hinflug mit X.________ [pag. 1130], Rückflug mit Y.________ [pag. 1135]; ferner pag. 10002) 5-7.7.2015 Madrid-Basel-Madrid (Hin- und Rückflug mit Y.________ [pag. 1135]; ferner pag. 10002) 3-5.10.2015 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- flug mit G.________ [pag. 2343]) 11-13.10.2015 Madrid-Zürich-Madrid (Hin- und Rückflug mit X.________ [pag. 1130]; ferner pag. 10002) 26-28.12.2015 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- flug mit G.________ [pag. 2344]) 12.3.2016 «Positive» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10030 f.) 9-11.4.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- Ab-/Anreise C.________ «little girl» (Ordner flug mit G.________ [pag. 2002]; (Ordner Aktion Aktion «N.________» ferner pag. 10002) «N.________» pag. 10032) pag. 10015) 30.4-2.5.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- Ab-/Anreise C.________ «little girl» (Ordner flug mit G.________ [pag. 2002]; (Ordner Aktion Aktion «N.________» ferner pag. 10002) «N.________» pag. 10034) pag. 10015) 14-16.6.2016 Madrid-Zürich-Madrid (Hin- und Ab-/Anreise C.________ «still pushing» und «I’m Rückflug mit Y.________ (Ordner Aktion around» (Ordner Aktion [pag. 1135]) «N.________» «N.________» pag. 10016) pag. 10038) 27 3-5.7.2016 Genf-Madrid (wir haben nur den Ab-/Anreise C.________ «positive» (Ordner Rückflug mit G.________ (Ordner Aktion Aktion «N.________» [pag. 2004]) «N.________» pag. 10040) pag. 10016) 16-18.7.2016 Madrid-Zürich-Madrid (Hin- und Rückflug mit X.________ [pag. 1130]; ferner pag. 10001) 6-8.7.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- «Her» (Ordner Aktion flug mit G.________ [pag. 2003]; «N.________» ferner pag. 10001) pag. 10041) 20-22.8.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- flug mit G.________ [pag. 2003]; ferner pag. 10001) 3-5.9.2016 Madrid-Genf-Madrid (Hin- und Rück- Ab-/Anreise C.________ «positive» (Ordner flug mit G.________ [pag. 2005]; (Ordner Aktion Aktion «N.________» ferner pag. 10001) «N.________» pag. 10043) pag. 10016) 24.9.2016 Vermutlich Madrid-Genf, wobei Anreise C.________ gemäss Urkunden Y.________ «no (Ordner Aktion show» (pag. 1135 [ferner «N.________» pag. 10001]) pag. 10016) Wie tabellarisch aufgezeigt, sind 12 Flüge von C.________ in die Schweiz und 13 Flüge aus der Schweiz (nach Spanien) durch Urkunden der entsprechenden Fluggesellschaften (Flugtickets) belegt, womit gleichzeitig dargetan ist, dass C.________ bei all diesen Aufenthalten zwei Tage in der Schweiz verblieb. Betreffend den Aufenthalt vom 3.-5. Juli 2016 existiert nur ein Rückflugticket (Genf- Madrid mit G.________ [pag. 2004]). Aufgrund der Ergebnisse der Observation (pag. 10016) und der Chatnachricht von B.________ an A.________ vom 3. Ju- li 2016 («positive» [pag. 10040]) hat die Kammer aber keine Zweifel, dass C.________ am 3. Juli 2016 am Domizil von A.________ und B.________ eintraf, wo sie sich anschliessend zwei Tage aufhielt, bis sie am 5. Juli 2016 nach Spanien zurückflog. In Bezug auf den Aufenthalt vom 24.-26. September 2016 ist festzuhalten, dass C.________ ihren Y.________ von Madrid nach Genf am 24. September 2016 gemäss der edierten Urkunde zwar nicht antrat («no show» [pag. 1135]), sich wei- tere Ausführungen betreffend C.________ Anwesenheit an diesem Datum aber erübrigen, zumal ihre Ankunft am 24. September 2016 auf dem Video der Observa- tion zu sehen ist (pag. 10016) und sie am 26. September 2016 nachweislich in der Wohnung von A.________ und B.________ in Biel verhaftet wurde. Was den 12. März 2016 angeht, so existiert einzig eine WhatsApp-Nachricht von B.________ an A.________ («Positive» [pag. 10030 f.]). Diese Nachricht legt einen (weiteren) Aufenthalt von C.________ zwar nahe, weil diesbezüglich aber keine weiteren Beweismittel – Flugtickets und/oder Observationsergebnisse – vorliegen, erachtet die Kammer diesen Aufenthalt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht erstellt. 28 Insgesamt können C.________ somit 14 Reisen in die Schweiz nachgewiesen werden. Bei 13 Reisen ist ihre Anwesenheit während zwei Tagen erstellt. Bei der 14. Reise am Wochenende der Verhaftung (24. September 2016) wäre es wohl nicht anders gewesen. Ergänzend sei festgehalten, dass es keine Hinweise gibt, wonach C.________ die entsprechenden Flüge nicht antrat. Einerseits würde sich ein «Nichtantreten» aus den edierten Urkunden der Fluggesellschaften ergeben (vgl. diesbezüglich das «no show» von Y.________ betreffend den 24. Septem- ber 2016 [pag. 1135]). Andererseits wurden die Flüge jeweils relativ kurzfristig so- wie nach vorheriger Absprache und Preisdebatte zwischen A.________ und «S.________» gebucht (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10166 ff. und pag. 10171). Letztlich bestätigte C.________ in der Berufungsverhandlung, vermut- lich 14 Mal zu B.________ und A.________ nach Biel gereist zu sein (pag. 2360 Z. 40). 7.8.3 Zur Frage, zu welchem Zweck C.________ in die Schweiz einreiste Im Folgenden ist zu klären, ob C.________ bei sämtlichen 14 erstellten Einreisen Kokainfingerlinge in die Schweiz verbrachte. Sie selber beteuerte bis zur oberin- stanzlichen Hauptverhandlung, «nur» drei- bis viermal Drogen in die Schweiz ge- bracht zu haben – die anderen Male sei sie bei B.________ und A.________ ledig- lich zu Besuch gewesen und/oder habe nur Geld transportiert (u.a. pag. 1926 Z. 10 und Z. 17). In der Berufungsverhandlung bestätigte C.________ jedoch implizit, je- des Mal als «Bodypackerin» eingereist zu sein und damit bei jedem Aufenthalt Drogen gebracht zu haben (pag. 2361 Z. 1 ff.). A.________ und B.________ woll- ten sich in der Berufungsverhandlung – wie bereits im gesamten Verfahren – nicht mehr daran erinnern können, wie oft C.________ Drogen zu ihnen transportierte. Gemäss A.________ soll es drei- bis viermal gewesen sein, «häufiger sicher nicht» (u.a. pag. 2364 Z. 7 und pag. 2366 Z. 2). B.________ gab an, C.________ sei mehrmals gekommen, aber sie könne nicht in einer Nummer ausdrücken wie oft (pag. 2356 Z. 23 ff.). Die Kammer hat angesichts der Gesamtumstände keine Zweifel, dass C.________ bei sämtlichen 14 Einreisen Kokain nach Biel verbrachte, wie sie es in der Beru- fungsverhandlung implizit gestand. Die Aussagen, wonach C.________ teilweise nur zu Besuch in die Schweiz gekommen sein oder nur Geld transportiert haben soll, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Schutzbe- hauptungen. Es ist lebensfremd und unglaubhaft, dass C.________ nur in die Schweiz gekommen wäre, um Geld abzuholen. Einerseits hätte es deutlich günsti- gere oder gar kostenlose Varianten gegeben, das Geld von der Schweiz nach Spanien zu verbringen, so beispielsweise via E-Banking Überweisung, per Post- versand oder durch Transport von A.________, der im fraglichen Zeitraum akten- kundigerweise selber regelmässig nach Spanien reiste. Andererseits hätte C.________ für einen simplen Geldtransport nicht stets zwei Tage in die Schweiz kommen müssen, eine Nacht oder ein paar Stunden hätten hierfür gereicht. Weiter erwog die Vorinstanz aus Sicht der Kammer zutreffend, es spreche nichts dafür, dass C.________ A.________ und/oder B.________ «nur» Freundschaftsbesuche abgestattet habe (vgl. zum Ganzen S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2147). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass C.________ und B.________ bzw. A.________ ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt oder abgesehen von 29 den Transporten auch nur flüchtig Kontakt gehabt hätten. A.________ war während den Aufenthalten von C.________ häufig gar nicht in der Schweiz. Zudem zeigt die Videoüberwachung, dass C.________ die Wohnung von B.________ und A.________ während ihren Aufenthalten gar nie verliess und es beispielsweise stets B.________ war, die mit C.________'s Tochter W.________ nach draussen ging. Bei einem freundschaftlichen Verhältnis wäre zu erwarten gewesen, dass die Videoüberwachung gezeigt hätte, dass C.________ und B.________ zusammen kommunizierten und/oder die Wohnung – beispielsweise zwecks eines Ausflugs – gemeinsam verliessen. Die konstante Aufenthaltsdauer von zwei Tagen ist aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Übrigen einzig damit erklärbar, dass C.________ die in Spanien geschluckten Fingerlinge in der Schweiz wieder ausscheiden musste. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass C.________ das erstinstanzliche Urteil akzeptierte und dagegen keine Beru- fung erhob. Dass der Vertrauensarzt bei C.________ – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – keine für «Bodypacking» typische Strukturen im Abdomen feststellte, vermag an dem einleitend erwähnten Schluss der Kammer ferner nichts zu ändern (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2147). Zusammenfassend ist aus Sicht der Kammer aufgrund des sich wiederholenden Musters im Gesamtablauf (An- und Abreise mit Flugzeug; konstant zweitägiger Aufenthalt; Nichtverlassen der Wohnung während dieses Aufenthalts; Mitbringen der Tochter zwecks Tarnung), der Gesamtumstände und des mindestens implizi- ten, glaubhaften Geständnis von C.________ erwiesen, dass diese bei sämtlichen ihr nachgewiesenen 14 Einreisen (siehe Erwägung 7.8.2 oben) Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz transportierte. 7.8.4 Zur Frage, wie oft und zu welchem Zweck der «unbekannte Mann» in die Schweiz einreiste Auf dem Video der Observation ist zu sehen, dass am 14. Mai 2016 um 14:47 Uhr ein unbekannter Mann mit einer Tasche, knapp gefolgt von A.________, die Lie- genschaft an der P.________ (Strasse) in Biel betrat und diese erst nach zwei Ta- gen wieder verliess (Ordner Aktion «N.________» pag. 10016). Ebenfalls am 14. Mai 2016 schrieb B.________ A.________ gegen Abend, er solle Marlboro, Brot und Milch für den Mann bringen, er sei schon fast fertig (pag. 10036). Damit existieren keine Zweifel, dass sich der «unbekannte Mann» am 14. Mai 2016 in die Wohnung von B.________ und A.________ begab. Weiter gab B.________ un- missverständlich zu Protokoll, der «unbekannte Mann» sei zweimal zu ihnen (d.h. zu A.________ und ihr) gekommen. Sie wisse nicht, wann er zum ersten Mal ge- kommen sei, vermutlich sei dies «ebenfalls» im Jahr 2016 gewesen (zum Ganzen pag. 727 Z. 151 f.). Diese Aussage indiziert, dass es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Aufenthalt vom 14.-16. Mai 2016 um den zweiten Aufenthalt des «un- bekannten Manns» handelte. In der Berufungsverhandlung erklärte B.________ auf Vorhalt ihrer soeben erwähnten Aussage, sie sei sich jetzt gerade nicht mehr sicher [ob er zweimal zu ihnen gekommen sei]. Einmal habe sie ihn sicher gese- hen, aber jetzt das zweite Mal, da sei sie sich nicht sicher (zum Ganzen pag. 2356 Z. 30 ff.). Nach diesen Ausführungen – insbesondere aufgrund der Videoüberwa- chung – ist der Aufenthalt des «unbekannten Manns» vom 14.-16. Mai 2016 in der Wohnung von B.________ und A.________ beweismässig erstellt. 30 Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet die Kammer zudem auch einen zweiten Aufenthalt des «unbekannten Manns» in der fraglichen Wohnung als erwiesen. Zwar sagte B.________ entgegen der Vorinstanz nicht mehrmals aus, der «unbe- kannte Mann» sei zweimal bei ihnen gewesen. Jedoch gab sie dies immerhin ein- mal unmissverständlich zu Protokoll. Aus dem Kontext der Einvernahme, in der B.________ diese Aussage machte, musste ihr klar sein, dass es um Fragen be- treffend einen Drogenkurier geht. Die Kammer ist überzeugt, dass sich B.________ kaum zu Unrecht eines doppelten Empfangs eines Drogenkuriers belastet hätte – dies würde schlicht keinen Sinn machen. Dass B.________ in der Berufungsver- handlung nicht mehr exakt sagen konnte, wie oft resp. ob der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.________ gekommen sei, ist angesichts des Zeitablaufs von rund vier Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich C.________ als Drogenkurierin zu ihnen kam, ausserdem nachvollziehbar. Weiter ist beachtlich, dass B.________ im gesamten Verfahren und damit auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (sic!) nie explizit bestritt, der «unbekannte Mann» sei zweimal zu ihnen gekommen, sondern sich lediglich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte. Letztlich indiziert B.________ Aussage auf Frage betreffend Kuriere: «Meis- tens kam sie.» (pag. 742 Z. 380), dass der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.________ kam. Wäre er nur einmal zu ihnen gekommen, dann hätte B.________ vermutlich eher gesagt: «Bis auf einmal kam sie.». Als Zwischenfazit sei somit festgehalten, dass der «unbekannte Mann» nach Überzeugung der Kammer zwei- mal in die Schweiz bzw. ans Domizil von B.________ und A.________ reiste. Somit bleibt zu klären, weshalb der «unbekannte Mann» zweimal zu B.________/A.________ kam. Die WhatsApp-Konversation zwischen B.________ und A.________ vom 14. Mai 2016 (vgl. dazu die einleitenden Ausführungen unter dieser Erwägung sowie pag. 10035 ff. im Ordner Aktion «N.________») legt aus Sicht der Kammer zunächst nahe, dass B.________ an diesem Tag die Ankunft von C.________ – mithin einer Drogenkurierin – erwartete. Weiter zeigt die Vi- deoüberwachung, dass der «unbekannte Mann» die Wohnung von B.________ und A.________ nach seiner Ankunft am 14. Mai 2016 – gleich wie C.________ – während zwei Tagen nie verliess. Schliesslich sind B.________ Aussagen dahin- gehend zu verstehen, dass nebst C.________ (mindestens) zweimal ein männli- cher Drogenkurier zu ihnen kam und die Äusserung von A.________, wonach es sich beim «unbekannten Mann» um seinen spanischen Anwalt handle, stellt aus Sicht der Kammer – angesichts der voranstehenden Ausführungen – eine Schutz- behauptung dar. Ein Höflichkeitsbesuch des «unbekannten Manns» ist in Anbe- tracht der Gesamtumstände sowie der Vorgehensweise von A.________ und B.________ schliesslich ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund all dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der «unbekannte Mann» – gleich wie C.________ – Kurierdienste tätigte und als «Bodypacker» Kokainfingerlinge ans Domizil von B.________/A.________ verbrachte. Somit ist zusammengefasst erstellt, dass der «unbekannte Mann» zweimal Kokain- fingerlinge ans Domizil von B.________ und A.________ lieferte, dort ausschied und diesen übergab. B.________ und A.________ sind damit insgesamt 16 Kokainlieferungen (14 durch C.________ und 2 durch den «unbekannten Mann») zuzurechnen. 31 7.8.5 Zur Frage, wie viele Fingerlinge C.________ und der «unbekannte Mann» pro Transport in die Schweiz einführten Aus Sicht der Kammer machte keine der drei beschuldigten Personen verlässliche Angaben betreffend die Anzahl Fingerlinge pro Einreise bzw. Transport. A.________ erklärte in der Berufungsverhandlung (wie bereits zuvor), pro Einreise seien 30 Fingerlinge eingeführt worden (pag. 2364 Z. 10). B.________ wollte sich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung partout nicht mehr daran erinnern kön- nen, wie viele Fingerlinge C.________ jeweils zu ihr und A.________ verbracht hatte (u.a. pag. 2356 Z. 45). Die Drogenkurierin (C.________) selbst gab gegenü- ber der Kammer zu Protokoll, manchmal habe er [A.________] ihr gesagt, sie solle 30 [Fingerlinge] bringen. Sie habe aber nicht nachgezählt (pag. 2361 Z. 5 und Z. 12). Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer die Mengenangaben der drei Beschuldig- ten grundsätzlich als (einiges) zu tief. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb von einer durchschnittlichen Liefermenge von 60 Fingerlingen ausgegan- gen werden müsse, überzeugt die Kammer jedoch ebenfalls nicht. Zwar ist der staatsanwaltschaftliche Schluss, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass am 24. September 2016 mehr als 30 Fingerlinge in die Schweiz verbracht worden seien, weil am 25. September 2016 nachweislich Drogen nach Lausanne geliefert und am 26. September 2016 30 Fingerlinge sowie ein grosser Geldbetrag – der bei einem Verkaufspreis von CHF 300.00 pro 10 Gramm einer Menge von 400 Gramm Kokaingemisch entsprochen habe – sichergestellt worden seien (vgl. pag. 21), nicht abwegig. Es ist aber auch möglich, dass am 25. September 2016 nicht Fin- gerlinge aus der Lieferung vom 24. September 2016 nach Lausanne verbracht wurden, sondern solche, die von einer früheren Lieferung herrührten und zwi- schenzeitlich von B.________ und A.________ im Drogenbunker im Garten und/oder in der Wohnung gelagert wurden. Ebenfalls nicht überzeugend ist der staatsanwaltschaftliche Einwand, es sei von einem durchschnittlichen Import von 60 Fingerlingen auszugehen, weil C.________ am 6. August 2016 nachweislich Drogen geliefert und A.________ B.________ (gemäss Interpretation) in der Folge aufgetragen habe, 70 Fingerlinge nach Lausanne zu bringen resp. «R.________», «this guy with Z.________» sowie «this who came back» mit 25, 10 und 35 Finger- lingen zu beliefern (vgl. pag. 2372 und Ordner Aktion «N.________» pag. 10153 f.). Aus Sicht der Kammer kann die fragliche Chatkonversation zwischen B.________ und A.________ nämlich auch dahingehend interpretiert werden, dass letzterer erstere beauftragte, 35 Fingerlinge nach Lausanne zu verbringen; «10 with blue to this guy with Z.________» und 25 – davon 20 «ohne Farbe» und 5 «mit blau» – an «R.________» (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10154). Nicht stringent er- scheint schliesslich die Argumentation der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren. Sie schloss damals von einem Gesamtentgelt von EUR 4‘830.00 für zwei Lieferungen zunächst auf durchschnittlich 80 Fingerlinge pro Import, was ihres Erachtens realistisch sei, und führte sodann aus, wenn angenommen werde, dass sich dieser Betrag auf drei (anstatt nur auf zwei) Lieferungen beziehe, dann deute dies auf 54 Fingerlinge pro Import hin, weshalb im Ergebnis von mindestens 60 Fingerlingen pro Lieferung ausgegangen werden müsse (pag. 1933). 32 Fakt ist, dass in Bezug auf die Anzahl transportierter Fingerlinge vorliegend keine direkten objektiven Beweise existieren (C.________ hatte bei der ärztlichen Unter- suchung keine Fingerlinge mehr im Körper) und nie mehr als 30 Fingerlinge gefun- den und/oder sichergestellt wurden. Aus Sicht der Kammer muss deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu Gunsten der Beschuldigten von 30 Fin- gerlingen pro Transport ausgegangen werden, und zwar unabhängig davon, ob C.________ oder der «unbekannte Mann» dieselben in die Schweiz beförderte (vgl. S. 25 des erstinstanzlichen Motivs; pag. 2148). 7.8.6 Zum Gewicht der eingeführten Fingerlinge sowie zum Reinheitsgrad des Kokains Gemäss den IRM-Berichten vom 26. Juli 2016 (pag. 1001 f.) und vom 24. Okto- ber 2016 (pag. 1024 f.) wogen die sichergestellten Fingerlinge durchschnittlich zehn Gramm. Darauf ist abzustellen. Es wurden somit 16 Mal (14 Mal durch C.________ und 2 Mal durch den «unbekannten Mann») je 30 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt. Die sichergestellten Fingerlinge mit Kokaingemisch wiesen laut IRM folgende Reinheitsgrade auf: 10 Fingerlinge 60% Kokain-Hydrochlorid (pag. 1002), 4 Finger- linge 55% Kokain-Hydrochlorid (pag. 1002), 16 Fingerlinge 72% Kokain- Hydrochlorid (pag. 1025) und 14 Fingerlinge 62% Kokain-Hydrochlorid (pag. 1025). Die Vorinstanz erwog zu Recht, zur Bestimmung der reinen Kokainmenge könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das bereits veräusserte Kokain- gemisch auf den Durchschnittswert abgestellt werden. In casu betrage der Durch- schnittswert an Kokain-Hydrochlorid im Verhältnis zur jeweils sichergestellten Men- ge laut IRM Bericht 64.49%. Gemäss der Statistik der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (SGRM) sei der Reinheitsgehalt von Kokain (Kokain- Hydrochlorid) in den Jahren 2015 bis 2016 bei Konfiskationsgrössen zwischen 100 und 1000 Gramm 62% und 69% gewesen. Der anhand der beschlagnahmten Fin- gerlinge berechnete Durchschnitt liege somit im Normbereich (zum Ganzen S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2148 f.). Zusammenfassend ist damit erstellt, dass A.________ und B.________ von C.________ insgesamt 14 Mal je 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch (64.49% Kokain-Hydrochlorid), ausmachend 4‘200 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘708.5 Gramm reines Kokain sowie vom «unbekannten Mann» zweimal je 30 Fin- gerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch (64.49% Kokain-Hydrochlorid), ausma- chend 600 Gramm Kokaingemisch bzw. 386.94 Gramm reines Kokain – insgesamt also 4‘800 Gramm Kokaingemisch bzw. 3‘095.5 Gramm reines Kokain – geliefert erhielten, welches sie anschliessend in ihrer Wohnung und/oder im Drogenbunker im Garten aufbewahrten und schliesslich zu weiten Teilen verschiedenen Abneh- mern in Lausanne veräusserten. 7.8.7 Zwischenfazit B.________ sowie A.________ sind somit 4‘800 Gramm Kokaingemisch bzw. 3‘095.5 Gramm reines Kokain und C.________ 4‘200 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘708.5 Gramm reines Kokain zuzurechnen. 33 7.8.8 Zum Verkauf der Fingerlinge und den Vorbereitungen dazu Gestützt auf die WhatsApp-Nachrichten zwischen B.________ und A.________ er- achtete die Vorinstanz folgende Auslieferungen von Kokainfingerlingen durch B.________ nach Lausanne als erstellt (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 2149): 28.02.2016 Abgabe von 10 Fingerlingen an R.________ (p. 10122). 05.04.2016 A.________ forderte B.________ nachzuschauen, wie viele Fingerlinge noch aus- gegeben werden können und auch jene zu behändigen, die im Keller seien (p. 10120 f.). Eine konkrete Anzahl Fingerlinge wird nicht genannt. 09.04.2016 Abgabe von 20 Fingerlingen ohne Markierung an R.________ oder an brother (p. 10125 ff.) 30.04.2016 Abgabe von 30 Fingerlingen, mit grüner oder ohne Markierung (p. 10138 ff.). 02.05.2016 Abgabe vom verbleibenden Rest (p. 10142). 03.07.2016 Abgabe von 9 Fingerlingen (p. 10143). 17.07.2016 Abgabe von 12 Fingerlinge, die hinter dem Abfalleimer waren (p. 10149 ff.). 06.08.2016 Abgabe von 70 Fingerlingen an R.________ und Z.________, 10 blau markierte, 25 und 35 ohne Markierung, davon 20 ohne Markierung und 5 blau markierte an R.________ (p. 10152 ff.). 04.09.2016 Abgabe von 50 Fingerlingen, 25 blau markierte und 25 ohne Markierung (p. 10157 f.). Die Kammer schliesst sich dieser Auflistung resp. den vorinstanzlichen Annahmen betreffend Kokainauslieferungen – mit Ausnahme der Annahme bezüglich der Aus- lieferung vom 6. August 2016 – vollumfänglich an. Das Gespräch zwischen B.________ und A.________ am 6. August 2016 kann nach Ansicht der Kammer wie unter Erwägung 7.8.5 oben bereits erwähnt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft – genau so gut dahingehend interpretiert werden, dass B.________ an diesem Tag nicht 70, sondern «nur» 35 Fingerlinge nach Lausanne verbringen musste; 10 «with blue to this guy with Z.________» und 25 an «R.________» (Ordner Aktion «N.________» pag. 10153 f.). Zu Gunsten der Beschuldigten geht die Kammer deshalb davon aus, dass B.________ am 6. Au- gust 2016 35 Fingerlinge nach Lausanne verbrachte. Damit ist die Auslieferung von mindestens 166 Fingerlingen beweismässig erstellt. Der Nachvollziehbarkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz, wenn sie von einer erstellten Auslieferung von insgesamt 192 Fingerlingen ausging (vgl. S. 26 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149), die ihres Erachtens erwiesen – und hiervor zitierten – Abgaben vermutlich versehentlich falsch zusammenzählte. Ge- stützt auf ihre Annahmen hätte die Vorinstanz korrekterweise nämlich auf eine Aus- lieferung von insgesamt 201 Fingerlingen (=10+20+30+9+12+70+50) kommen müssen. Allem Anschein nach unterliess es die Vorinstanz die Abgabe von 9 Fin- gerlingen am 3. Juli 2016 zu berücksichtigen. Im Ergebnis spielt dies allerdings keine Rolle, weil die Vorinstanz – wie auch die Kammer – aufgrund der Gesam- tumstände für erstellt erachtet(e), dass effektiv nicht nur die gestützt auf die 34 WhatsApp-Nachrichten erwiesenen Auslieferungen von total 166 Fingerlingen (Kammer) bzw. von total 192 [recte: 201] Fingerlingen (Vorinstanz), sondern sämt- liche eingeführten Fingerlinge in Lausanne verkauft wurden, abzüglich derjenigen, die am 28. Juni 2016 und am 26. September 2016 beschlagnahmt wurden. Des Weiteren geht die Kammer wie die Vorinstanz davon aus, dass auch diese sicher- gestellten Fingerlinge – früher oder später – in Lausanne verkauft worden wären. C.________ und B.________ konsumierten nachweislich keine Drogen und A.________ konnte «nur» ein moderater Kokainkonsum nachgewiesen werden. Schliesslich legen die Aussagen von B.________ und A.________ nahe, dass wie die Vorinstanz zutreffend erwog sämtliches importieres Kokain – nach demselben «modus operandi» – in Lausanne hätte veräussert werden sollen (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149). Zusammenfassend ist somit erstellt, dass A.________ und B.________ von den insgesamt eingeführten 4‘800 Gramm Kokaingemisch 4‘371 Gramm Kokainge- misch in Lausanne verkauften. Die restlichen 429 Gramm Kokaingemisch hätten sie nach demselben «modus operandi» in Lausanne veräussert, wären sie nicht am 28. Juni 2016 und am 26. September 2016 von der Polizei beschlagnahmt wor- den. 7.8.9 Zum mit dem Drogenhandel erzielten Gewinn Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschuldigten mit dem Drogenhandel massge- bliche Einkünfte zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts erzielten. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich einleitend grundsätzlich zu Recht, bei einem Drogenhandel mit Kokain im Kilogrammbereich stecke klarerweise ein finanzielles Interesse da- hinter (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2150). In Bezug auf A.________ geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser seinen nicht gerade billigen Lebensunterhalt hauptsächlich mit dem Erlös aus dem Drogenhandel bestritt. Seine Aussage, er habe seine Lebenshaltungskos- ten nicht mit dem Drogen-, sondern insbesondere mit dem Gebrauchtwagenhandel finanziert, erachtet die Kammer als unglaubhaft. A.________ gab oberinstanzlich nämlich zu, bei den vier eingestandenen Drogenlieferung durch C.________ eine Kommission für sich genommen zu haben – pro Lieferung von 30 Fingerlingen à 10 Gramm habe er 300 Gramm Kokaingemisch resp. 3 Fingerlinge (=10%) erhal- ten (pag. 2364 Z. 15, Z. 27 ff. und Z. 34 f.). Gemäss einer Statistik des fedpols, welche aufgrund von Schwierigkeiten bezüglich Datenerhebung nur Daten bis ins Jahr 2014 berücksichtigt, wurde im Jahr 2014 für ein Gramm Kokain durchschnitt- lich mindestens CHF 60.00 und maximal CHF 150.00 bezahlt. Laut fedpol verän- derte sich der durchschnittliche Kokainpreis zwischen 2006 und 2013 nur wenig, ein Anstieg des Mindestpreises habe aber beobachtet werden können (zum Gan- zen zuletzt besucht am 14. April 2020). Vorliegend wurden erwiesenermassen 16 Mal je 30 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch ans Domizil von A.________ und B.________ geliefert. Pro Lieferung konnte A.________ gemäss eigenen Aussagen 3 Fingerlinge, d.h. total 16 x 3 Fingerlinge bzw. 48 Fingerlinge (= 480 Gramm Kokaingemisch) für sich behalten. Gestützt auf die erwähnte Statistik des fedpols und ausgehend vom Mindestpreis von 35 CHF 60.00 im Jahr 2014 sowie mit Blick darauf, dass dieser Mindestpreis laut fed- pol auch in den Jahren 2015 und 2016 (mindestens) bezahlt worden sein dürfte, ist von einem Gesamtbetrag von mindestens CHF 28‘800.00 (480 Gramm Kokainge- misch x CHF 60.00) auszugehen, den A.________ mit dem Drogenhandel erwirt- schaftete. Nebst dem ist aktenkundig und durch Unterlagen zum Autohandel (pag. 512 und Ordner Aktion «N.________» pag. 10012) sowie Aussagen von A.________ (pag. 553 ff.) belegt, dass sein Autogeschäft wenig lukrativ war; A.________ kaufte nur rund alle zwei Monate ein Fahrzeug im unteren Preisseg- ment, welches er anschliessend exportierte. Demgegenüber absolvierte und be- zahlte er innert 17 Monaten 47 Europaflüge (Ordner Aktion «N.________» pag. 10000), machte mehrmals Ferien in K.________, liess daselbst ein Haus bau- en, führte dort einen Laden und hatte schliesslich für die Mieten von zwei Wohnun- gen (Biel und Madrid) aufzukommen (pag. 1373 f. und pag. 1367 f.). Mit den von A.________ gekauften und verschifften Autos wäre dieser Lebensstandard in kei- ner Art und Weise finanzierbar gewesen. Die Kammer geht daher wie die Vorin- stanz davon aus, dass es sich beim Autohandel um ein nicht lukratives Tarn- resp. Deckgeschäft handelte (vgl. zum Ganzen S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 2150) und A.________ seinen Lebensunterhalt sowie seine weite- ren Ausgaben mit dem Erlös aus dem Drogenhandel bestritt. C.________ ist geständig, das Geld aus ihren Drogenkuriertätigkeiten zur Finanzie- rung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihrer drei Kinder gebraucht zu haben (u.a. pag. 2388). Es gibt keine Hinweise, dass an diesem Geständnis gezweifelt werden müsste. Gestützt auf die insoweit glaubhaften Aussagen von C.________ ist davon auszugehen, dass sie pro Transport von 30 Fingerlingen EUR 1‘000.00 verdiente (pag. 950 Z. 66 ff. und pag. 2360 Z. 43). Die Reisekosten gingen nicht zu Lasten von C.________, was insbesondere aus den Chatnachrichten zwischen A.________ und «S.________» hervorgeht, in denen über die verschiedenen Flü- ge für C.________ resp. die Flugpreise diskutiert wurde (Ordner Aktion «N.________» pag. 10166). Beherbergt wurde C.________ in der Schweiz sodann von B.________ (und A.________), welche erwiesenermassen auch für das Essen von C.________ aufkam. Damit resultiert für C.________ ein Gesamtertrag in der Grössenordnung von EUR 14‘000.00 Euro (14 Einreisen x EUR 1‘000.00). B.________ bestritt im gesamten Verfahren vehement, sich zwecks Finanzierung und/oder Verbesserung ihres Lebensunterhalts am Drogenhandel beteiligt zu ha- ben. Sie beteuerte mehrmals, sie habe «das alles» einzig und alleine aus Liebe zu A.________ gemacht resp. um diesen zufriedenzustellen und ihm zu Gefallen (pag. 2358 Z. 14 ff. und Z. 30 sowie pag. 2390). Sie habe aus dem Drogenhandel weder Profite ziehen wollen noch gezogen. Das Ausmass und der finanzielle As- pekt des Ganzen seien ihr keineswegs bewusst gewesen (zum Ganzen pag. 2355 Z. 15, pag. 2357 Z. 19, pag. 2358 Z. 18 f. und pag. 2390). Sie sei im angeklagten Tatzeitraum 100% im AA.________ Bereich berufstätig gewesen und habe neben- bei zusätzlich mit kleineren H.________ – z.B. mit der Gestaltung von AB.________ – Sackgeld verdient (pag. 2359 Z. 11 ff.). Die Kammer schenkt die- sen Aussagen von B.________ aus mehreren Gründen Glauben. Zum einen ging B.________ im fraglichen Zeitraum effektiv einer geregelten Arbeit nach und gene- rierte damit ein regelmässiges Einkommen – konkret verdiente sie im Jahr 2015 36 monatlich CHF 4‘350.10 (netto) und im Jahr 2016 monatlich CHF 4‘380.05 (netto). Zum anderen erachtet die Kammer die in den Bankauszügen ersichtlichen (zusätz- lichen) Gutschriften – entgegen der Vorinstanz – weder als auffällig noch als mit ei- ner legalen Einkommensquelle nicht erklärbar. Die von der Vorinstanz als «auffäl- lig» erachteten Beträge lassen sich einerseits mit dem Kreditvertrag, den B.________ mit der «I.________» am 18. November 2015 über CHF 10‘000 ab- schloss (pag. 2401), und andererseits mit dem Umstand, dass B.________ monat- lich CHF 1‘000.00 von einem ihrer Konten auf ein anderes überwies (pag. 1247 ff.), erklären. Zudem generierte B.________ mit ihrer Nebentätigkeit als H.________ im Tatzeitraum zwischendurch kleinere Beträge, welche sie gemäss eigenen glaub- haften Aussagen – gleich wie auch die teilweise von A.________ für die Wohnung an der P.________ (Strasse) in Biel in bar erhaltenen Mietanteile – auf ihr Konto einbezahlte (u.a. pag. 2359 Z. 17). Damit sind die Gutschriften auf das Bankkonto von B.________ grösstenteils (resp. bis auf maximal CHF 7‘000.00) nachvollzieh- und nachweisbar. Schliesslich sind – wie die Verteidigung zu Recht ausführte – keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach B.________ mit dem Drogenhandel Geld erzielt hätte – es existiert beispielsweise kein Chat, in dem von einem Betrag oder einem Verdienst für B.________ für eine Betäubungsmittelhandlung besprochen worden wäre (vgl. pag. 2384). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann B.________ nach Überzeugung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vertei- digung – aus diesen Gründen nicht nachgewiesen werden, mit der Beteiligung am Drogenhandel regelmässig Geld zur Verbesserung oder Bestreitung ihres Lebens- unterhalts erwirtschaftet zu haben. 7.8.10 Beweisergebnis / Für die Kammer erwiesener Sachverhalt Nach den voranstehenden Erwägungen ist erstellt, dass A.________ und B.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 von E.________ alias «O.________» aus Spanien 14 Mal via C.________ 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch (64.49% Kokain-Hydrochlorid), ausmachend 4‘200 Gramm Kokaingemisch (2‘708.5 Gramm Kokain-Hydrochlorid) sowie zwei weitere Male von einem unbekannten männlichen Drogenkurier («unbekannter Mann») je 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch (64.49% Kokain- Hydrochlorid), ausmachend 600 Gramm Kokaingemisch (386.94 Gramm Kokain- Hydrochlorid), insgesamt also 4‘800 Gramm Kokaingemisch bzw. 3‘095.5 Gramm reines Kokain in die Schweiz verbrachten. Weiter ist erwiesen, dass die Drogenku- riere (C.________ und der «unbekannte Mann») an der P.________ (Strasse) in Biel von B.________ und teilweise auch von A.________ empfangen und beher- bergt wurden, während sie sich dort für zwei Tag ununterbrochen aufhielten, die mittels «Bodypacking» importierten Fingerlinge ausschieden und diese anschlies- send A.________ und/oder B.________ übergaben. In der Folge kehrten die Dro- genkuriere in ihre Heimat zurück und A.________ sowie B.________ bewahrten die erhaltenen Fingerlinge in ihrer Wohnung und/oder im Drogenbunker im Garten auf, bis B.________ diese – bzw. konkret 4‘371 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘818.8 Gramm reines Kokain – gemäss den Anweisungen von A.________ mit dem Zug nach Lausanne verbrachte und dort diversen Abnehmern, darunter unter anderem «R.________» und «Z.________», verkaufte. 37 Weiter waren die am 28. Juni 2016 aus dem Drogenbunker im Garten der Liegen- schaft an der P.________ (Strasse) in Biel sowie am 26. September 2016 in der Wohnung von A.________ und B.________ gesamthaft beschlagnahmten 429 Gramm Kokaingemisch resp. 276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid (14 Fingerlin- ge im Juni [pag. 509 und Ordner Aktion «N.________» pag. 10016] und 30 Finger- linge im September [u.a. pag. 1036]) für die Weitergabe an verschiedene Abneh- mer in Lausanne bestimmt. A.________, B.________ und C.________ arbeiteten über den zu beurteilenden Zeitraum zusammen und waren für Personen aus demselben Kreis – so insbeson- dere für E.________ alias «O.________» und «S.________» – tätig. Die drei Be- schuldigten gingen arbeitsteilig vor, wobei A.________ mit Blick auf die Schweiz als Kopf der Bande erscheint. Er war es, der Kontakte zu den Lieferanten in Spani- en (u.a. zu E.________ [«O.________»]) wie auch zu Abnehmern in Lausanne (u.a. «R.________» und «Z.________») hatte. Zudem war er unter Kontaktnahme mit «S.________» an der Organisation der Einreise von C.________ beteiligt. Schliesslich erteilte A.________ B.________ klare Anweisungen, wann sie die Drogenkuriere zu empfangen, wie sie dieselben zu beherbergen (beispielsweise zu bekochen) und wann sie wie viele Fingerlinge von welcher «Farbe» an wen zu lie- fern habe. A.________ konnte gegenüber B.________ und C.________ Weisun- gen erteilen. Während B.________ die erhaltenen organisatorischen Anweisungen weitgehend selbständig erledigte und das «Geschäft» in der Schweiz teilweise ganz alleine «managte», stand C.________, die ausschliesslich als «Bodypacke- rin» tätig war, beim Schlucken der Fingerlinge und manchmal auch bei ihren Rei- sen in die Schweiz unter Beobachtung von A.________. A.________ und C.________ erzielten mit ihren Handlungen im Drogengeschäft regelmässige Einkünfte, die sie zur Bestreitung oder Verbesserung ihres Lebens- unterhaltes verwendeten. C.________ verdiente mit ihren Kuriertätigkeiten rund EUR 14‘000.00, A.________ mit seinen Handlungen mindestens CHF 28‘800.00. B.________ bezahlte ihre Lebenshaltungskosten dahingegen nicht mit Erlös aus dem Drogenhandel, sondern mit ihrem Lohn aus legaler Erwerbstätigkeit. 8. Zum Vorwurf der Geldwäscherei Diesbezüglich sei zunächst in Erinnerung gerufen, dass soweit B.________ und C.________ angehend der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Geldwäscherei in Rechtskraft erwuchs (vgl. Erwägung 5 oben). Die Ausführungen unter dieser Erwä- gung beziehen sich somit nur auf A.________. 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklage vom 15. März 2018 wird A.________ unter anderem vorgeworfen, in der Zeit von ca. anfangs 2015 bis am 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo mehrere tausend – aus dem von ihm «und anderen Personen» betriebe- nen Drogenhandel stammende – Franken in Euro gewechselt oder wechseln las- sen sowie selber oder durch Kuriere ins Ausland verbracht und dadurch die Einzie- hung dieser Geldbeträge vereitelt zu haben (pag. 1635). 38 8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Bestritten ist nicht der Vorwurf an sich, sondern die Höhe der Geldbeträge («meh- rere tausend Franken»; pag. 1921 Z. 36). 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel (Ergebnisse der Hausdurch- suchung vom 26. September 2016, Ergebnisse der Telefonauswertungen [Chat- nachrichten], edierte Unterlagen der bekanntesten Geldüberweisungsinstitute, Aussagen) korrekt und vollständig zusammen. Es wird integral darauf verwiesen (S. 29-31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2152-2154): Haussuchung Am 26.09.2016 wurden die drei Beschuldigten in der Wohnung an der P.________ (Strasse) festge- nommen. An der gleichentags durchgeführten Haussuchung stellte die Polizei CHF 12‘600.00 in bar, die offen auf dem Salontisch lagen, diverse Mobiltelefone, ein Laptop, eine Waage sowie Streckmittel sicher (p. 1036, 1069). In den Effekten des Beschuldigten wurde zudem CHF 230.00 und Euro 565.00 gefunden. Das Geld wurde beschlagnahmt (p. 1073). Telefonauswertung Auf den sichergestellten Mobiltelefonen wurden diverse Whats-App-Chats zwischen A.________ und B.________ gefunden. Gemäss Polizeibericht entspricht die Echtzeit des Nachrichtenversandes der Zeit gemäss Stempel zuzüglich zwei Stunden (Ordner Aktion N.________, p. 10006). Die verwende- ten Telefonnummern konnten zweifelsfrei A.________ und B.________ zugeordnet werden, was von den beiden Beschuldigten auch nicht bestritten wurde (Ordner Aktion N.________, p. 10005). Aus den Chats ergeben sich geordnet nach der Chronologie folgende Handlungen und Beträge: Datum Handlung Betrag Durch wen? pagina 08.02.2016 Geld wechseln 5000 B.________ 10067 Geld wechseln 5000 A.________ 10067 Geld wechseln Rest A.________ 10067 15.02.2016 Erhalt von Geld 9950 B.________ 10068 ff. 24.02.2016 Geld wechseln - A.________ 10071 25.02.2016 Geld wechseln 1500 B.________ 10072 28.02.2016 Erhalt von Geld 9000 B.________ 10075 08.03.2016 Geld wechseln - B.________ 10076 29.03.2016 Rückzahlung - A.________ an 10077 B.________ 17.04.2016 Erhalt von Geld 7500 B.________ von 10079 R.________ Erhalt von Geld 5000 B.________ von 10079 brother 19.04.2016 Überweisung via Euro 1000 B.________ 10082 AD.________ 20.04.2016 Geld wechseln - B.________ 10085 25.04.2016 Geld wechseln 5000 B.________ 10087 02.05.2016 Geld wechseln - A.________ 10088 15.05.2016 Geld wechseln - B.________ 10089 39 19.05.2016 Geld wechseln in L - B.________ 10090 21.05.2016 Sollte Geld erhalten - B.________ 10095 30.06.2016 Geld wechseln in Bern - B.________ 10098 03.07.2016 Sollte Geld erhalten - B.________ von 10099 R.________ 04.07.2016 Erhalt von Geld 700 B.________ von 10101 AC.________ Erhalt von Geld 1000 B.________ von 10101 R.________ Kurierlohn 3000 B.________ 10103 Ausleihe von Geld 2000 B.________ an 10103 A.________ 17.07.2016 Sollte Geld erhalten - B.________ von 10105 R.________ Übergabe Teil des Ku- 3000 B.________ rierlohns an C.________ 27.07.2016 Geld wechseln - B.________ 10107 06.08.2016 Erhalt von Geld 2200 (statt 3500) B.________ 10108 Erhalt von Geld 1000 B.________ von 10110 R.________ 07.08.2016 Auszahlung Kurierlohn an 1840 B.________ an 10111 C.________ C.________ 20.09.2016 Geld wechseln 1000 B.________ 10113 26.09.2016 Sichergestellter Betrag an 12‘100.00 A.________ 584 Haussuchung Unter Vernachlässigung der teils unterschiedlichen Währungen bzw. mangelnden Währungsangaben, kann gestützt auf die Auflistung als erstellt erachtet werden, dass B.________ und A.________ einen Betrag von mindestens CHF 50‘000.00 erhalten haben, den sie teils wechselten oder auch C.________ übergaben. Weiter wurden auf dem Handy von A.________ ein Chat zwischen ihm und U.________ sowie eine Notiz gefunden, die sich auf offene Schulden von U.________ bei A.________ bezog. A.________ forderte U.________ auf, ihm den Betrag zurückzubezahlen, wobei er erklärte, dass es sich nicht um „Geschäftsgeld“, sondern um ein Darlehen handelte (Ordner Aktion N.________, p. 10192 ff.). Geldüberweisungen Die Abklärungen bei den bekanntesten Geldüberweisungsinstituten (p. 1187 ff.) ergab folgende Transaktionen über die Firma AD.________: A.________ überwies am 18.11.2015 zwei Mal je Euro 1000.00 an eine Person namens AE.________ (p. 1211). B.________ überwies am 19.04.2016 Euro 1000.00 an eine Person namens AF.________ (p. 1212). Diese Überweisung erfolgte, wie oben er- wähnt gemäss den Anweisungen von A.________ über WhatsApp. Aussagen A.________ gab bereits von Beginn der Strafuntersuchung zu, dass B.________ in seinem Auftrag Geld gewechselt habe. B.________ habe Geld für ihn gewechselt, das für O.________ bestimmt ge- wesen sei. Sie habe 4‘000.00 Euro von CHF in EUR gewechselt (p. 20, 540). Weder er noch B.________ hätten Geld nach Spanien transportiert. Er habe O.________ 6‘000.00 geschickt 40 (p. 579 ff.). Bezüglich der Geldüberweisungen erklärte er an der Schlusseinvernahme, dass er das Geld von CHF in Euro gewechselt und aufbewahrt habe, und dafür eine Kommission erhalten habe. Über die Herkunft des Geldes habe er nichts gewusst, er habe das für einige Männer aufbewahrt (p. 650). An der Hauptverhandlung erachtete er den unter dem Titel der Geldwäscherei angeklagten Be- trag zu hoch. Er habe die Drogen übergeben und das Geld entgegengenommen, gewechselt und C.________ gegeben(p. 1920). B.________ gab zu, von den Abnehmern in Lausanne Geld entgegengenommen und dieses gewech- selt zu haben (p. 155). Sie bestätigt auch dieses Geld A.________ oder C.________ gemäss den Weisungen von A.________ gegeben zu haben. C.________ gab zu, in der Schweiz Geld geholt und nach Spanien gebracht und für ihre Dienste ei- nen Kurierlohn erhalten zu haben. A.________ habe ihr immer gesagt, dass sie das Geld holen und nach Spanien bringen solle. Dass das Geld vom Drogenhandel stammte, habe sie gewusst (p. 1926). 8.3.1 Beweiswürdigung durch die Kammer und Beweisfazit Wie bereits erwähnt und aus den hiervor zitierten Aussagen hervorgehend, ist nebst B.________ und C.________ auch A.________ geständig, den Erlös aus den Kokainverkäufen in Lausanne von Schweizerfranken in Euro gewechselt – oder durch B.________ wechseln lassen – sowie nach Spanien verbracht – oder durch C.________ dorthin verbringen lassen – zu haben. Weiter gab A.________ zu, er habe «O.________» EUR 6‘000.00 geschickt (pag. 579 ff.). Das Geständnis von A.________ ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht zu bezweifeln; es deckt sich mit den diesbezüglichen Aussagen der Mitbeschuldigten B.________/C.________ und ist mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln – insbesondere den Chatnachrichten – in Einklang zu bringen. Die bei den Geldü- berweisungsinstituten edierten Urkunden belegen weiter, dass A.________ am 18. November 2015 zweimal je EUR 1‘000.00 an AE.________ überwies und B.________ beauftragte, am 19. April 2016 EUR 1‘000.00 an AE.________ zu überweisen (pag. 1211 f. und Ordner Aktion «N.________» pag. 10082). Zusam- menfassend ist damit erstellt, dass A.________ Geld, das aus dem Drogenhandel stammte, nach Spanien brachte oder dorthin bringen liess. Was die Höhe des angeklagten Betrags betrifft, ist festzuhalten, dass die Anklage – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – lediglich von «mehreren tausend Franken», mithin von weniger als CHF 10‘000.00, ausging (vgl. S. 32 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 2155 und pag. 1635 Bst. A/Ziff. 3). Angesichts dessen erüb- rigt sich eine weitergehende Begründung der Kammer, weshalb sie – aufgrund der Menge der in Lausanne verkauften Drogen, des damit generierten Erlös, der ab- züglich der Kommission von A.________ (und C.________) vollumfänglich nach Spanien gebracht wurde, sowie der objektiven Beweismittel, insbesondere der Chatnachrichten von B.________ und A.________, die nahe legen, dass mehr als zehntausend Franken, die aus dem Drogenhandel stammten, nach Spanien ge- bracht wurden – einen (weit) höheren als den angeklagten Betrag als erwiesen er- achtete. Demnach ist mit der Vorinstanz (aufgrund der Anklage) zu Gunsten von A.________ davon auszugehen, dass dieser weniger als zehntausend Franken Drogenerlös nach Spanien brachte oder dorthin bringen liess (vgl. S. 32 der erstin- 41 stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2155). Als Mittäter im fraglichen Drogenge- schäft und als Auftraggeber, Kokainfingerlinge in Lausanne zu verkaufen und deren Erlös in Euro zu wechseln, um ihn via die Kurierin C.________, selber oder durch Überweisung nach Spanien zu «O.________» zu bringen, kannte A.________ die deliktische Herkunft des Geldes. In Parallelwertung in der Laiensphäre konnte er zudem ohne weiteres erkennen, dass die Behändigung dieser deliktischen Gelder durch die Verbringung nach Spanien verunmöglicht oder zumindest erschwert wur- de. IV. Rechtliche Würdigung 9. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, in Verkehr bringt oder Anstalten da- zu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder an- nehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG), denjenigen der bandenmässigen Qualifikation, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammen- gefunden hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG). Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG sanktio- niert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und den ein- zelnen Handlungsvarianten des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 32-35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2155-2158). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Verhaltens von B.________ ist ergän- zend auf Art. 27 des alten Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0 [siehe zur Termino- logie aStGB Erwägung 12 unten]) hinzuweisen, wonach besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, ver- mindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt werden, bei dem sie vorliegen. Die Gewerbsmässigkeit stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solch «persönliches» Merkmal dar, das nur dem Mittäter zuge- rechnet wird, bei dem es effektiv vorliegt (u.a. BGE 105 IV 812 E. 2a; BGE 94 IV 97 E. 5; BGE 87 IV 49 E. 2; ferner FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 1, N 9 ff. und N 15 ff zu Art. 27 StGB sowie Orel Füssli Betäubungs- mittelgesetz Kommentar, FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Hg.), 3. A. 2016, N 221 zu Art. 19 BetmG [nachfolgend: AUTOR, in: OFK BetmG, N x zu Art. Xx BetmG]). 9.2 Subsumtion 9.2.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung ergab, dass A.________ und B.________ objektiv tatbe- standsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG begin- 42 gen, indem sie durch C.________ und den «unbekannten Mann» Kokain in die Schweiz einführten, dieses – nachdem es die Drogenkuriere ausgeschieden und ihnen übergeben hatten – besassen und durch Veräusserung in Lausanne in Ver- kehr brachten resp. bezüglich einer Menge von 429 Gramm Kokaingemisch, die sie in ihrer Wohnung und im Drogenbunker im Garten lagerten, Anstalten zur Veräus- serung trafen. C.________ beging gemäss Beweisfazit ebenfalls objektiv tatbe- standsmässige Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG; führte sie als «Bodypackerin» doch Kokain in die Schweiz ein, beförderte dieses ans Domizil von A.________ und B.________ und brachte es in Verkehr, indem sie es nach der Ausscheidung B.________ übergab. Die drei Beschuldigten handelten direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbe- standsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersicht- lich noch dargetan. Der Grundtatbestand ist somit soweit A.________ und B.________ angehend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG sowie, was C.________ betrifft, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG erfüllt. 9.2.2 Mengenmässige Qualifikation Gemäss Beweisergebnis führten A.________ und B.________ in der Zeit von an- fangs 2015 bis 26. September 2016 aus Spanien (von «O.________») durch C.________ 14 Mal 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 4‘200 Gramm Kokaingemisch (2‘708.5 Gramm Kokain-Hydrochlorid) und durch den «unbekannten Mann» zweimal je 30 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 600 Gramm Kokaingemisch (386.94 Gramm Kokain-Hydrochlorid), insgesamt 4‘800 Gramm Kokaingemisch bzw. 3‘095.5 Gramm reines Kokain in die Schweiz ein. Nachdem die Drogenkuriere die Fingerlinge in der Wohnung von A.________ und B.________ ausgeschieden und diesen übergaben hatten, ver- äusserten A.________ und B.________ davon 4‘371 Gramm Kokaingemisch resp. 2‘818.8 Gramm reines Kokain verschiedenen Abnehmern in Lausanne. Die restli- chen 429 Gramm Kokaingemisch resp. 276.7 Gramm reines Kokain wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung am 26. September 2016 sowie am 28. Juni 2016 aus dem Drogenbunker im Garten beschlagnahmt, waren von A.________ und B.________ gemäss Beweisfazit aber ebenfalls zur Veräusserung (in Lausanne) bestimmt. Nach diesen Ausführungen sind A.________ und B.________ rund 3,1 Kilogramm reines Kokain und C.________ rund 2,7 Kilogramm reines Kokain zuzurechnen. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die An- wendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, N 987 ff. zu Art. 19 BetmG, insb. N 915 und N 1003) ist vorliegend in Bezug auf alle drei Beschuldigten bei wei- tem überschritten – die mengenmässige Qualifikation objektiv somit bei allen drei Beschuldigten klar erfüllt. A.________, B.________ und C.________ handelten in Bezug auf sämtliche Einfuhren, Transporte, Übergaben, Veräusserungen und An- staltentreffen dazu sowie den Lagerungen direktvorsätzlich. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, musste ihnen angesichts dessen, dass die nachgewiesene reine Ko- kainmenge die erwähnte Grenze (18 Gramm) um mehr als das Hundertfache über- schritt, auch ohne genaue Kenntnis des Reinheitsgrades offensichtlich klar gewe- 43 sen sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge [Drogen] handelte (vgl. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2159). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation bei allen drei Beschuldigten erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind we- der ersichtlich noch geltend gemacht worden. 9.2.3 Bandenmässige Qualifikation Die Vorinstanz bejahte die bandenmässige Qualifikation zu Recht bei allen drei Be- schuldigten. Die Kammer verweist diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Subsumtion, der sie sich vollumfänglich anschliesst (S. 36 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 2159 f.): Die bandenmässige Begehung wird den drei Beschuldigten wegen der Zusammenarbeit zwischen ih- nen und mit E.________ vorgeworfen. Der Drogenhandel war organisiert und systematisch, wobei je- der seine Rolle zu erfüllen hatte. Innerhalb des Kreises wurde arbeitsteilig vorgegangen, wobei die Zusammenarbeit routiniert ablief. Sie waren aber alle Teil derselben Organisation, wobei A.________ zumindest gegenüber B.________ und C.________ weisungsbefugt war und auch Kontakte zu den übrigen Bandenmitgliedern in Spanien hatte. Die Aufgabe von B.________ bestand darin, die Dro- genkuriere in Empfang zu nehmen, anschliessend die Fingerlinge nach Lausanne zu bringen und den Abnehmer auszuhändigen, das Geld entgegen zu nehmen und in Euro zu wechseln. Beweismässig ist ihre vollständige Einbindung bereits ab dem Jahr 2015 erstellt. Sie hatte Herrschaftswillen und – macht über die Fingerlinge: Sie fragte jeweils nach, ob sie markierte oder unmarkierte Fingerlinge übergeben sollte und nahm die Drogenkuriere jeweils in Empfang und betreute sie, wenn sie alleine zuhause war. Ein wesentlicher Teil der Geschäfte lief in ihrer Wohnung ab. Sie tätigte die Geschäfte in Abwesenheiten von A.________ weitgehend selbständig, insbesondere die Drogenübergaben in Lausanne und das Wechseln von erhaltenem Geld. Sie erscheint somit als vollumfängliche Mittäterin auf sämtliche Handlungen. Weiter wusste sie in groben Zügen um die Organisation der Bande. C.________ war als Bodypackerin tätig und nahm auf entsprechende Instruktion nicht nur Drogen mit in die Schweiz, sondern auch Geld mit nach Spanien. Sie erhielt für ihre Kurierdienste ein Entgelt, die Drogen und die transportierten Gelder leitete sie gemäss den erhaltenen Weisungen an Drittpersonen der in- und ausländischen Schnittstellen weiter. Alle drei Beschuldigten wussten um die Mitar- beit/Aufgaben des jeweils anderen. Dass sich die Beschuldigten zur Verübung einer unbestimmten Anzahl Taten zusammengefunden haben, ist ebenfalls erwiesen. Nur infolge der Verhaftung ist es nicht zu weiteren Taten gekommen. Ergänzend und der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach diesen Aus- führungen und dem vorliegenden Beweisergebnis auf der Hand liegt, dass dem An- trag von Rechtsanwalt J.________, B.________ sei vom Vorwurf der Drogenein- fuhr freizusprechen, weil sie sich weder daran beteiligt noch davon gewusst habe (vgl. pag. 2383), nicht gefolgt werden kann. Gemäss Beweisfazit wusste B.________ spätestens beim ersten Eintreffen und Aufenthalt von C.________, dass diese als «Bodypackerin» tätig ist und Kokainfingerlinge an die P.________ (Strasse) in Biel bringt (vgl. dazu ferner die Ausführungen unter Erwägung 7.8.1 oben). A.________ mag B.________ später teilweise zwar erst relativ kurzfristig über die Ankunft einer Drogenkurierin/eines Drogenkuriers informiert haben. B.________ wusste aber stets, dass eine Drogenlieferung aus dem Ausland in Biel eintreffen wird. Sie nahm ihre Rolle mithin entgegen der Auffassung der Verteidi- gung nicht erst beim Empfangen der Drogenkuriere in der Wohnung in Biel ein, 44 sondern erscheint als vollumfängliche Mittäterin bzw. in Bezug auf sämtliche Hand- lungen – somit auch was die Einfuhr angeht – als Bandenmitglied. 9.2.4 Gewerbsmässige Qualifikation A.________ und C.________ finanzierten ihren Lebensunterhalt erwiesenermas- sen hauptsächlich (wenn nicht ausschliesslich) mit dem Erlös aus dem vorliegend zu beurteilenden Drogenhandel. Sie hatten daneben keine oder nur sehr unein- bringliche Einkommensquellen. C.________ verdiente pro Kokaintransport rund EUR 1‘000.00. Die Reisen, insbesondere die Flugkosten sowie Kost und Logis wurden durch die Organisation bezahlt, so dass C.________, selbst wenn sie noch gewisse Spesen selber zu tragen gehabt hätte, gesamthaft ein Gewinn in der Grössenordnung von EUR 14‘000.00 (= 14 Transporte x EUR 1‘000.00) verblieb. A.________ erzielte mit dem Drogenhandel gemäss Beweisergebnis einen Gewinn von mindestens CHF 28‘800.00. Demnach erwirtschafteten sowohl A.________ als auch C.________ mit dem Drogenhandel einen «erheblichen Gewinn» (= mehr als CHF 10‘000.00), womit der objektive Tatbestand der gewerbsmässigen Qualifikati- on bei beiden erfüllt ist. A.________ und C.________ beteiligten sich wissentlich und willentlich am Drogenhandel, um damit ihre Lebenshaltungskosten zu finanzie- ren und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Somit haben die beiden auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Folg- lich ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei A.________ und C.________ zu bejahen. B.________ bestritt ihre Lebenshaltungskosten gemäss Beweisfazit ausschliesslich mit dem Erlös aus ihrer legalen Tätigkeit im AA.________ Bereich. Deshalb – und weil die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 27 aStGB ein «persönliches» Merkmal ist, das nur demjenigen Mittäter zugerechnet wird, bei dem es effektiv vorliegt – ist der Tatbestand der gewerbsmässigen Qualifikation B.________ nicht erfüllt worden. 9.2.5 Fazit A.________ ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, gemein- sam mit B.________, C.________ und E.________ («O.________»), in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und Madrid, schuldig zu erklären. B.________ ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. a und b BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen, gemeinsam mit A.________, C.________ und E.________ («O.________»), in der Zeit von an- fangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und Lausanne, schuldig zu erklären. C.________ ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, gemeinsam mit A.________, B.________ und E.________ («O.________»), in der Zeit von an- fangs 2015 bis 26. September 2016 in Madrid und Biel, schuldig zu erklären. 45 10. Geldwäscherei Soweit B.________ und C.________ betreffend, ist der erstinstanzliche Schuld- spruch wegen Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen (Erwägung 5 oben). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf A.________. 10.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 305bis Ziff. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Betref- fend die theoretischen Grundlagen der Geldwäscherei wird auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2161 f.). 10.2 Subsumtion Der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sind in casu erfüllt. Die Beweiswürdigung ergab, dass A.________ den mit den Kokainverkäufen in Lau- sanne erzielten Erlös – mithin aus einem Verbrechen stammendes Geld – von Schweizerfranken in Euro wechselte (oder durch B.________ wechseln liess) und anschliessend – abzüglich seiner Kommission – nach Spanien brachte oder durch C.________ dorthin bringen liess. A.________ vereitelte damit die Einziehung der deliktischen Gelder. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, wusste er doch einerseits um die deliktische Herkunft des Geldes und andererseits, dass das fragliche Bargeld durch das Verbringen ins Ausland dem Zugriff der Strafverfol- gungsbehörden entzogen wurde. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuld- ausschlussgründe vorliegen, ist A.________ der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB), mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und Lausanne, schuldig zu sprechen. 11. Fazit / Konkurrenzen Zusammenfassend machten sich alle drei Beschuldigten der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Erwägung 9.2.5 oben) und der Geldwäsche- rei (B.________ und C.________ wurden deswegen bereits in erster Instanz rechtskräftig verurteilt [vgl. Erwägung 5 oben]) schuldig. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung stehen diese Schuldsprüche zueinander in echter Konkur- renz (statt vieler BGE 122 IV 212 E. 5). V. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende 46 Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend haben die drei Beschuldigten sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldig- ten nicht die mildere ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) anzuwenden. 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 40 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 2163 f.). 14. Strafrahmen und schwerstes Delikt In casu ist für alle drei Beschuldigten eine Strafe für die Schuldsprüche wegen qua- lifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geld- wäscherei auszufällen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass A.________ erstinstanz- lich rechtskräftig wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde und der insoweite vorinstanzliche Verzicht auf die Ausfällung einer Übertretungsbusse aber ebenfalls in Rechtskraft erwuchs (siehe Erwägung 5 oben). Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchstdauer der Frei- heitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Geldwäscherei wird nach Art. 305bis Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. 47 Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu somit bei den qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb bei allen drei Be- schuldigten zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen ist. Sodann ist bei allen drei Beschuldigten eine Strafe für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei auszufällen und zu prüfen, ob eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB möglich ist oder ob die Strafen – mangels Gleichartigkeit – kumulativ zu sprechen sind (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Erwägung 16.2.4 unten). 15. Spezielles zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten Mit Blick auf alle drei Beschuldigten sei hinsichtlich der Strafzumessung bei Betäu- bungsmitteldelikten erwähnt, dass die Menge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet. Die Kammer zieht daher bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungs- hilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund wei- terer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles letztlich zur verschul- densangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 32 ff. zu Art. 47 StGB). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäu- bungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwer- gewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmun- gen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, son- dern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stel- lung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen wer- den, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob ab- weichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anre- gungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen ha- be, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER in: OFK BetmG, N. 43 f. zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizier- ten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Ge- wicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. 48 16. Konkrete Strafzumessung betreffend A.________ 16.1 Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und er- höht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann – unter dem Titel der Art der Tatbegehung und der Verwerflichkeit des Handelns – aufgrund der zusätzlich erfüll- ten gewerbs- und bandenmässigen Qualifikation. 16.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: A.________ führte über einen Zeitraum von gut eineinhalb Jahren 16 Mal – 14 Mal durch C.________ von Spanien und zweimal durch einen unbekannten männlichen Kurier – Kokain in die Schweiz ein. Jedes Mal wurden mindestens 193,47 Gramm reines Kokain (30 Fingerlinge à 10 Gramm Kokaingemisch) in die Schweiz ein, mit- hin bei jeder Einfuhr die rund zehneinhalbfache Menge des qualifizierten Tatbe- standes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain liegt). Praktisch die ganze in die Schweiz eingeführte Menge, nämlich 4‘371 Gramm Kokaingemisch bzw. 2‘818.8 Gramm reines Kokain wurden in Verkehr gebracht. Es ist somit von einem erheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen und mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter Erwägung 15 oben) resul- tiert ein Einstiegsstrafmass von ungefähr 5½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Drogen- menge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmungen am 28. Juni 2016 und 26. September 2016 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 429 Gramm Kokaingemisch – verglichen zur Gesamtmenge – marginal und daher nicht ver- schuldens- und strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer geht davon aus, dass auch das beschlagnahmte Kokain veräussert worden wäre, wenn die Straf- verfolgungsbehörde nicht eingegriffen hätte. Schliesslich sei festgehalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 44 zu Art. 14 StGB). Vorliegend erfolg- ten deutlich mehr Einfuhren und Verkäufe, was unter dem Titel «Art der Tatbege- hung und Verwerflichkeit des Handelns» thematisiert wird. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns von A.________ sind vorweg- genommen verschuldens- und straferhöhend zu gewichten. Zusätzlich zur men- genmässigen Qualifikation liegen vorliegend nämlich zunächst die weiteren Qualifi- kationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor, was im Umfang von zusätz- lichen ¾ Jahren zu berücksichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E.2.4.3). Weiter wurde die Drogeneinfuhr in casu im internationa- len Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche A.________ eingebunden war, durchgeführt. A.________ stand in der Hierarchie klar über den beiden vorlie- gend ebenfalls beschuldigten Frauen C.________ und B.________. Er konnte die- sen Weisungen erteilen. Auf die Schweiz bezogen erscheint A.________ als Kopf 49 der Bande. Er war es, der direkten Kontakt zu anderen Bandenmitgliedern bzw. zu Lieferanten in Spanien («O.________» und «S.________») wie auch zu Abnehmer in Lausanne hatte. A.________ hielt die Fäden offensichtlich in der Hand. Er konn- te denn auch Einfluss darauf nehmen, wann und wie die Drogenkurierin C.________ in die Schweiz einreisen sollte. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass A.________ nichts dagegen unternahm resp. duldete – um nicht zu sagen «begrüsste» –, dass C.________ während ihren Kokaineinfuhren zu Tarnungszwe- cken ihre damals zwei- bis dreijährige Tochter W.________ mitnahm. A.________ musste damit rechnen und billigte, dass W.________ von einem auf den anderen Tag von ihrer Mutter getrennt und in einer Pflegefamilie platziert werden würde. Wenig zimperlich ging A.________ auch mit B.________ um, welche an eine Lie- besbeziehung mit ihm glaubte und nicht wusste, dass er während der ganzen Zeit ihres Zusammenlebens eine intime Beziehung mit der Spanierin «T.________» pflegte. Mit B.________ hatte A.________ eine qualifizierte Handlangerin, die für ihn wie C.________, die gefährlichen Aufgaben erledigte. A.________ scheint B.________, C.________ und deren Tochter W.________ als reine Werkzeuge benutzt zu haben, damit er sich selber «die Hände nicht schmutzig machen muss- te». Es war ihm offensichtlich egal, dass C.________ als Bodypackerin und B.________ insbesondere als Transporteuerin und Verkäuferin der Drogen in Lau- sanne einem erheblichen Risiko ausgesetzt waren. Das Handeln von A.________ ist als perfid zu qualifizieren und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Letzteres zeigt sich auch daran, dass A.________ die Drogenkuriere in der Regel auf das Wochenende bestellte, an welchem bekanntlich weniger Polizisten im Ein- satz sind als unter der Woche. In Würdigung all dieser Umstände rechtfertigt sich für das verwerfliche Vorgehen von A.________ eine Straferhöhung um weitere 1¼ Jahre. Fazit: Damit resultiert eine dem objektiven Tatverschulden von A.________ ange- messene Freiheitsstrafe von 7½ Jahren. 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Mo- tiven, was bei einer gewerbsmässigen Begehung jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und einer lega- len Tätigkeit nachgehen können, was sich allerdings nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden somit neutral. 16.1.3 Fazit Nach den voranstehenden Ausführungen zu den Tatkomponenten resultiert für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 7½ Jahren. 16.2 Strafe für die Geldwäscherei 16.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Geschütz- tes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu ISENRING, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N 3 zu 50 Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bei einem hohen Umsatz mit Geldwäscherei, der bei einem Betrag von CHF 100‘000.00 erreicht wäre, und gleichzeitig gewerbsmässigem Vorgehen, die qualifizierte Form von Geldwäscherei vorliegen würde (Art. 305bis Abs. 2 Bst. c aStGB). In casu handelte A.________ in Bezug auf die Geldwäscherei gemäss Anklageschrift nicht gewerbsmässig. Er wechselte den Erlös aus den Ko- kainverkäufen in Lausanne von Schweizerfranken in Euro und brachte diesen Bar- geldbetrag selber oder liess ihn durch C.________ nach Spanien bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt die Geldwäscherei damit eine Folgehandlung des Drogenhandels dar (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2165). Gestützt auf den Deliktsbetrag von «mehreren tausend Franken» ist von einem eher leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: A.________ handelte we- der speziell verwerflich noch besonders raffiniert oder mit einer grossen kriminellen Energie. Die Geldwäschereihandlungen waren einfach zu vollziehen. Fazit: In Relation zum gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das objektive Tatver- schulden von A.________ nach den voranstehenden Ausführungen als leicht. 16.2.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ handelte direktvorsätzlich. Er strebte nach Gewinn, was allerdings tat- bestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. A.________ wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Sein subjektives Tatver- schulden ist neutral. 16.2.3 Fazit Strafe für Geldwäscherei Unter Berücksichtigung der objektiven- und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer für die Geldwäscherei 120 Strafeinheiten. 16.2.4 Asperation? Es ist zu klären, ob eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB gebildet werden kann. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur dann möglich, wenn für mehrere Delikte gleichartige Strafen ausgefällt werden. Dabei genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleich- artige Strafen androhen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleicharti- gen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB wäre für die Geldwäscherei (120 Strafeinheiten) demnach grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen, womit die Bildung einer Gesamtstrafe nach den voranstehenden Aus- führungen mangels Gleichartigkeit nicht zulässig wäre. Die Vorinstanz erachtete für die Geldwäscherei aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und angesichts der finanziellen Situation von A.________ dennoch eine Freiheits- 51 strafe – und mithin eine Gesamtfreiheitsstrafe – als zweckmässige Sanktion (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2165). Das Bundesgericht hielt in BGE 144 IV 313 mit Verweis auf seinen früheren Ent- scheid BGE 144 IV 217, in welchem die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode» bestätigt und unterstrichen wurde, wonach Art. 49 Abs. 1 aStGB keiner- lei Ausnahme vorsehe (E. 1.1.2), fest, eine Gesamtbetrachtung aller Taten laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperations- prinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe (zum Ganzen BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, soweit sie die Bildung einer (Gesamt-)freiheitsstrafe mit dem engen sachlichen Zusammenhang der beiden Delikte (BetmG- Widerhandlungen und Geldwäscherei) begründete, nicht als korrekt. Das Bundesgericht führte jedoch in BGE 144 IV 313 aus, wenn das Gericht für ein- zelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig halte, dann hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Ge- samtstrafe sechs Monate übersteige. Das Gericht habe diesfalls die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (zum Ganzen E. 1.2 und BGE 144 IV 217 E. 4.3). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart seien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die Freiheitsstrafe auch als ultima ratio bezeichnet wird. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 34 StGB m.w.H.). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt dem Gericht somit einen grossen Handlungsspiel- raum. Soweit die Vorinstanz die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe also mit der Zweckmässigkeit – d.h. der finanziellen Situation von A.________ – begründete, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Kammer kommt in Würdigung der voranstehenden theoretischen Ausführungen sowie der konkreten Umstände zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. A.________ weist zwei Vorstrafen auf. Mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2015 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (u.a. pag. 2329). Im Jahr 2007 war er in Österreich wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden (pag. 1370 f.). Die Vorstrafen scheinen A.________ nicht nach- 52 haltig beeindruckt zu haben, weshalb die präventive Effizienz einer Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei zu verneinen ist. Des Weiteren ist A.________ aktenkundigerweise verschuldet (u.a. pag. 1373 f.). Bereits vor seiner Inhaftierung konnte er seinen Lebensunterhalt – wie die Vorinstanz zutreffend er- wog – nur dank der Unterstützung seiner Freundin B.________ sowie dem Erlös aus dem Drogenhandel finanzieren. Inzwischen befindet sich A.________ seit rund dreieinhalb Jahren in Haft, wo er ausser seinem Pekulium kein Einkommen erzielt. Die finanziellen Mittel zur Bezahlung einer aufgrund der Schlechtprognose unbe- dingt auszufällenden Geldstrafe fehlen A.________, weshalb eine Geldstrafe grundsätzlich nicht als zweckmässige Sanktion erscheint. Aufgrund des Schuld- spruchs wegen den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz muss A.________ schliesslich für eine längere Zeit ins Gefängnis (vgl. Erwägung 16.1.3 oben). Die ausnahmsweise Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei erscheint des- halb auch mit Blick auf die Auswirkungen auf A.________ und/oder sein soziales Umfeld gerechtfertigt und verhältnismässig. Aufgrund dieser Umstände erachtet die Kammer für die Geldwäscherei einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Nach Erwägung 16.2.3 oben resultierte für die Geldwäscherei – bei isolierter Be- trachtung – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (= 120 Strafeinheiten). Weil die Geldwäscherei eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt und eng mit die- sen Delikten zusammenhängt, rechtfertigt sich eine Asperation mit dem Faktor ½. Für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei wird im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten asperiert. 16.2.5 Fazit Tatkomponenten Zusammengefasst ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten. 16.3 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2166): A.________ wuchs in K.________ mit seiner Familie auf, besuchte zunächst eine katholische Schule und absolvierte anschliessend die Militärschule. Im Jahr 2002 kam er nach Europa und beantragte in Österreich Asyl. Er lebte zeitweise in Italien, war öfters aber auch in England und in Holland. A.________ wurde am 06.12.2007 durch das Landsgericht Wien wegen Drogenhandels rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Auf den Vollzug der Freiheitsstrafe wurde in der Folge verzichtet, nachdem sich A.________ erfolgreich einen Drogenentzug absolviert hatte (p. 1370 ff. sowie Ordner Aktion N.________, p. 10244 ff). Nach dem Entzug arbeitete er an diversen Stellen, geriet nach dem Tod seines Vaters allerdings wieder in das Drogenmilieu und lebte längere Zeit wieder in K.________. Schliesslich kam er nach Europa zurück und arbeitete bei seiner Exfrau in einem AG.________ Geschäft in Wien. Im Jahr 2012 kam er in die Schweiz. Er hat zwei Mal geheira- tet, lebt aber von seiner aktuellen Ehefrau getrennt. Er hat zwei Kinder. Für den Sohn bezahlt er Un- terhaltsbeiträge. Mit B.________ führte er in eine Liebesbeziehung, welche aufgrund des vorliegen- den Strafverfahrens auseinander ging, und lebte seit drei Jahren mit ihr zusammen. A.________ geht 53 keiner geregelten Arbeit nach und hat gemäss seinen Angaben Schulden in der Höhe von CHF 30‘000.00 (p. 1373 f.). Weiter hat er eine kleine Wohnung in der Nähe von Madrid. Aus dem Strafre- gisterauszug von A.________ ergibt sich eine Vorstrafe in der Schweiz wegen Hinderung einer Amts- handlung, begangen am 28.05.2015, für die er mit Strafbefehl vom 09.09.2015 zu einer bedingten Gelstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Bus- se von CHF 100.00 verurteilt wurde (p. 1367 f.). Die von der Vorinstanz aufgrund der Vorstrafe in Österreich als geboten erachtete Erhöhung der Strafe um 20 Monate erscheint der Kammer – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – als übersetzt. Zwar handelt es sich dabei tatsächlich um ei- ne einschlägige Vorstrafe. Auch erwog die Vorinstanz zu Recht, A.________ habe keine Lehren aus der Strafe in Österreich gezogen und trotz seinen familiären Ver- pflichtungen gegenüber seinen Kindern weiter delinquiert und seinen Drogenhandel sogar gesteigert (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2166). Ein Zuschlag von 20 Monaten rechtfertigt sich angesichts des grossen Zeitablaufs – die fragliche Vorstrafe stammt aus dem Jahr 2007 – und deren Höhe von 22 Mo- naten aber nicht. Die Kammer erachtet aufgrund der Vorstrafe eine Straferhöhung im Umfang von 10 Monaten als angemessen. Bei der Bewertung des Nachtatverhaltens sieht sich die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz und Auffassung von Fürsprecher D.________ (vgl. pag. 2378) nicht veranlasst, A.________ einen „Geständnisrabatt“ zu gewähren, zumal es dazu schlicht an den Voraussetzungen fehlt. Zu Beginn der Strafuntersuchung stritt A.________ alles ab. Mittlerweile gibt er einzig vier Einfuhren durch C.________ zu. Die Einreise des unbekannten männlichen Kuriers bestreitet er nach wie vor und behauptete in der Berufungsverhandlung auf Vorhalt eines Fotos dieses Manns, es handle sich dabei um seinen spanischen Anwalt (pag. 2364 Z. 38). Fer- ner machte A.________ keinerlei überzeugende Angaben zur jeweils eingeführten Menge sowie zur Verteilung resp. Veräusserung der Drogen. Das Nachtatverhalten ist damit neutral und wirkt sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Daran ändert auch der positive Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) F.________ vom 27. Dezember 2019 (pag. 2325 ff.) nichts. Positive Führungsberichte sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann. Weil A.________ nicht wirklich geständig ist, konnte er sich schliesslich auch nicht aufrichtig einsichtig und reuig zeigen, weshalb ihm (auch) hierfür keine Strafminderung gewährt werden kann. Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist durchschnittlich. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 44 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 2167): Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht beim Beschuldigten nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in einem familiären Umfeld einge- betteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Lehre betont daher wiederholt, dass eine er- höhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Voll- zugs der Freiheitsstrafe. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunk- te auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (6B_243/2016, E. 3.4.2 mit 54 Verweis auf 6B_540/2010 und 6B_748/2015, 6B_1159/2015). A.________ hat in Österreich zwei Kin- der, die er zwischendurch besucht hat. Dieser Umstand begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe von A.________ im Umfang von 10 Monaten straferhöhend aus. 16.4 Fazit Gesamtstrafe und Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft A.________ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 8½ Jahren zu verurteilen. Auf- grund der Höhe dieser Freiheitsstrafe ist ein bedingter- oder teilbedingter Strafvoll- zug nicht möglich (Art. 42 und 43 aStGB e contrario). Die Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 729 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Die Strafe trat A.________ am 24. September 2018 vorzeitig an. 17. Konkrete Strafzumessung betreffend B.________ 17.1 Vorbemerkungen Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung unter Erwä- gung 16.2.4 oben sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass bei B.________ für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei (vgl. Erwägung 17.3 unten) eine Geldstra- fe als zweckmässige Sanktion erscheint, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- scheidet. Es wird daher nachfolgend zunächst die aufgrund der Höhe als Freiheits- strafe zu verhängende Strafe für die Drogendelikte veranschlagt, ehe eine Gelds- trafe für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei auszufällen sein wird. 17.2 Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie bereits bei A.________ von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstra- fe» sodann aufgrund der zusätzlich vorliegenden bandenmässigen Qualifikation. 17.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Betreffend das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung betreffend A.________ verwiesen (siehe Erwägung 16.1.1 oben). Dem entsprechend ist bei B.________ von einer Einstiegsfreiheitsstrafe von ca. 5½ Jahren auszugehen. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Im Unterschied zu A.________ ist bei B.________ zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation «nur» die Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben. Dieser Umstand wirkt sich verschuldens- und im Umfang von ¼ Jahr straferhöhend aus. In der Hierarchie der Bande stand B.________ unter A.________. Sie war hauptsächlich Weisungsemp- fängerin, handelte aber dennoch relativ selbständig. Die Anweisungen von A.________ waren oft eher organisatorischer Natur und während dessen Abwe- senheiten koordinierte B.________ das Drogengeschäft in der Schweiz alleine. Sie nahm die Kuriere in Empfang, beherbergte sie und verbrachte schliesslich, Anwei- sungen von A.________ befolgend, Drogen nach Lausanne, wo sie diese ver- schiedenen Abnehmern verkaufte. B.________ trug folglich ein gewisses Mass an Verantwortung. Sie setzte sich mit den Drogentransporten von Biel nach Lausanne 55 für A.________ einer gewissen Gefahr aus. Insgesamt kann gesagt werden, dass B.________ im vorliegenden Drogenhandel mit internationalem Konnex eine ge- wisse «Scharnierfunktion» innehatte, aus dem Ganzen aber keinerlei Vorteile für sich zog. Sie fungierte hauptsächlich als Werkzeug von A.________, was sich alles in allem leicht verschuldensmindernd auswirkt. Das Handeln von B.________ er- scheint im Vergleich zu demjenigen von A.________ des weit weniger verwerflich und zeugt von einer geringeren kriminellen Energie. Die Vorinstanz erwog zutref- fend, das Bundesgericht habe die Festlegung einer geringeren Sanktion für eine Partnerin mit einer untergeordneten Rolle selbst dann geschützt, wenn diese das Geschäft während der Auslandabwesenheiten des hauptverantwortlichen Drogen- händlers übernommen habe (vgl. S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2168 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 3. April .2017 6B_1001/2016). Aus Sicht der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung um ½ Jahr, weil B.________ in der Hierarchie unter A.________ anzusiedeln ist, haupt- sächlich Weisungsempfängerin war und mit deutlich weniger krimineller Energie handelte. Fazit: Im Ergebnis erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 5¼ Jahren dem objekti- ven Tatverschulden von B.________ angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatkomponenten B.________ handelte entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht eventual-, sondern direktvorsätzlich (vgl. pag. 2385). Sie handelte nicht aus finanziellen Gründen. Sie ging einer geregelten, legalen Arbeit nach, mit deren Erlös sie ihre Lebenshaltungskosten (sowie manchmal auch einen Teil derjenigen von A.________) bestreiten konnte. B.________ beteiligte sich am Drogenhandel we- gen ihrer grossen Liebe zu A.________ (vgl. pag. 2385). Sie wollte ihm gefallen, ihn zufriedenstellen und seine Anerkennung erlangen, weshalb sie über einen län- geren Zeitraum bedingungslos seine Anweisungen befolgte. In dieser Zeit war B.________ von A.________ in gewissem Masse emotional abhängig und wollte ihn nicht verlieren. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2168) und die aktenkundigen Chatnachrichten (vgl. Ordner Aktion «N.________» pag. 10018- 10163 sowie pag. 10207-10208) verwiesen werden. Aus Sicht der Kammer wirkt sich die emotionale Abhängigkeit von B.________ leicht verschuldens- und im Um- fang von ½ Jahr strafmindernd aus. Sie führt entgegen der Auffassung der Vertei- digung aber zu keiner Strafmilderung nach Art. 48 Bst. a Ziff. 4 aStGB. B.________ schuldete A.________ keinen Gehorsam. Sie war (und ist), wie ihr Verteidiger in der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte, kein «armes Huscheli» (vgl. pag. 2385). Auf Frage, was passiert wäre, wenn sie die Anweisungen von A.________ nicht befolgt bzw. nein gesagt hätte, erklärte B.________ in der Beru- fungsverhandlung denn auch (pag. 2358 Z. 27 ff.): Es gab Situationen, in denen ich nein sagte. Dann zügelte er teilweise in das andere Zimmer und ignorierte mich. Wenn ich nein gesagt hätte, dann hätte er sich vielleicht getrennt. Deshalb habe ich gesagt, dass ich es habe machen müssen. Ich weiss schon, dass ich es nicht hätte machen müssen, aber ich wollte ihm halt einfach gefallen. 56 Liebesentzug ist nicht mit geschuldetem Gehorsam gleichzusetzen. B.________ war in der fraglichen Zeit zudem finanziell vollkommen unabhängig und keineswegs auf A.________ angewiesen. Als intelligente Frau war ihr – auch wenn sie die «ro- sarote Brille getragen» und «aus blinder Liebe» gehandelt haben mag – klar, dass sie sich auf eine illegale Tätigkeit einliess und für A.________ risikoreiche Hand- lungen ausführte. Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass sich B.________ ohne weiteres rechtskonform hätte verhalten können. Zusammenfassend führt das subjektive Tatverschulden von B.________ zu einer Strafminderung von ½ Jahr. 17.2.3 Fazit Tatkomponenten Damit resultiert gestützt auf die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 4¾ Jah- ren. 17.2.4 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wird auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 2169). B.________ wuchs in der Schweiz zusammen mit einem Bruder und einer Schwester bei ihren Eltern auf. Nach der Schule absolvierte sie die Berufslehre als AH.________, verfügt aber nicht über den Abschluss. Sie arbeitete anschliessend im AA.________ Bereich. Sie arbeite vor der Verhaftung bei der Firma AK.________ zu 100 % als AI.________ und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Sie hat im Jahr 2009 geheiratet, wurde Opfer häuslicher Gewalt und liess sich im Jahr 2015 scheiden. A.________ lernte sie im Jahr 2014 kennen und war mit ihm ab diesem Moment zusammen in einer Paarbeziehung. B.________ hat keine Vorstrafen (p. 1380.) Zum Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens ist festzuhalten, dass sich B.________ stets korrekt verhielt. Nach ihrer Entlassung aus der Unter- suchungshaft bemühte sie sich darum, wieder ein geregeltes Leben zu führen. Sie meldete sich beim RAV an, kümmerte sich um ihre Schuldensanierung (vgl. pag. 2385) und im März 2019 glückte ihr – wie dem Leumundsbericht vom 27. Dezember 2019 (pag. 2316 ff.) zu entnehmen ist – schliesslich der Wiederein- stieg ins Berufsleben. Seither arbeitet B.________ als festangestellte Sachbearbei- terin bei der Firma AJ.________ in Biel. Nebenbei führt sie als Selbständige H.________ aus (u.a. pag. 2355 Z. 39 und pag. 2359 Z. 13). All diese Bemühun- gen von B.________ sind lobenswert, führen aber zu keiner Strafminderung. Ein „Rabatt“ ist B.________ jedoch für ihr (Teil-)Geständnis zu gewähren. Zwar wollte auch B.________ zu Beginn der Strafuntersuchung nichts vom Drogenhandel wis- sen und noch heute versteckt sie sich teilweise hinter diffusen Angaben. Jedoch legte sie bedeutend mehr offen als A.________ und gab beispielsweise bekannt, der unbekannte männliche Kurier sei zweimal zu ihnen gekommen. Zudem gab B.________ zu, die Drogenkuriere jeweils empfangen und beherbergt zu haben sowie anweisungsgemäss Drogen an verschiedene Abnehmer nach Lausanne verbracht zu haben. Die Kammer hat zudem den Eindruck, dass B.________ ihre 57 Taten heute aufrichtig bereut. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer eine Strafminderung im Umfang von ¼ Jahr. Was die Strafempfindlichkeit von B.________ angeht, wird schliesslich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 47 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 2170). Diese ist durchschnittlich und wirkt sich nicht straf- mindernd aus. 17.2.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und Anrechnung der Untersuchungshaft Nachdem die für die Tatkomponenten veranschlagte Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren aufgrund der Täterkomponenten um ¼ Jahr reduziert wird, resultiert für die Dro- gendelikte eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren. Die Gewährung des bedingten- oder teilbedingten Vollzugs steht aufgrund der Höhe dieser Freiheitsstrafe ausser Frage (Art. 42 und 43 aStGB e contrario). Die Untersuchungshaft von 303 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 17.3 Strafe für die Geldwäscherei 17.3.1 Objektive Tatkomponenten Sowohl in Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts als auch betreffend die Art der Tatbegehung und die Verwerflich- keit des Handelns wird vollumfänglich auf die entsprechenden, im Rahmen der Strafzumessung betreffend A.________ gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Erwägung 16.2.1 oben). Das objektive Tatverschulden von B.________ erweist sich in Relation zum Straf- rahmen als leicht. 17.3.2 Subjektive Tatkomponenten B.________ handelte mit direktem Vorsatz und wäre durchaus in der Lage gewe- sen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ihr subjektives Tatverschulden ist damit neutral. 17.3.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des objektiven- und subjektiven Tatverschuldens veran- schlagt die Kammer für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei wie bei A.________ 120 Strafeinheiten (vgl. betreffend die Wahl der Sanktionsart die Aus- fühungungen unter Erwägung 17.1 oben). 17.3.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten wird vorab vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 17.2.4 oben verwiesen. Sodann ist festzuhalten, dass B.________ von Anfang an geständig war, den Erlös aus den Kokainverkäufen in Lausanne von Schweizerfranken in Euro gewechselt und diesen Bargeldbetrag sodann zwecks Verbringung nach Spanien A.________ und/oder C.________ übergeben zu ha- ben. Für dieses Geständnis rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer eine Strafmin- derung im Umfang von 25%, d.h. von 30 Strafeinheiten. 58 17.3.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei resultieren somit 90 Strafeinheiten, welche in der Strafart der Geldstrafe auszufällen sind. 17.3.6 Tagessatzhöhe Gestützt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ (pag. 2320 f.) wird der Tagessatz auf CHF 110.00 festgesetzt. 17.3.7 Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei B.________ ist nach den voranstehenden Ausführunge von einer günstigen Prognose auszugehen. Hinzu kommt, dass sie aufgrund der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsgesetz eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüs- sen haben wird und von einer teilbedingten oder unbedingten Geldstrafe in präven- tiver Hinsicht kein zusätzlicher Nutzen zu erwarten ist. Der Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 17.4 Fazit konkrete Strafe B.________ ist – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft – zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9‘900.00, zu verurteilen. Die Probezeit für die Geldstrafe beträgt zwei Jahre. 18. Konkrete Strafzumessung betreffend C.________ 18.1 Vorbemerkungen Auch bei C.________ rechtfertigt sich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Blick auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.4 oben nicht. Es wäre weder zweckmässig noch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt für den Schuld- spruch wegen Geldwäscherei eine kurze Freiheitsstrafe (anstelle einer Geldstrafe) auszufällen. Alleine der Umstand, dass C.________ die finanziellen Mittel zur Be- zahlung einer nicht gebotenen, unbedingten Geldstrafe aller Wahrscheinlichkeit fehlten, genügt aus Sicht der Kammer – entgegen der Vorinstanz – nicht, um statt einer Geldstrafe ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen. Dies umso weniger, als C.________ soweit möglich – wie unter Erwägung 18.5 unten noch dargetan wird – ohnehin der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Nachfol- gend wird daher zunächst eine Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und sodann eine Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei ausgefällt. 18.2 Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie bei A.________ und B.________ von der men- genmässig qualifizierten Widerhandlung aus und erhöht die hierfür veranschlagte 59 Einstiegsfreiheitsstrafe anschliessend aufgrund der zusätzlich erfüllten banden- und gewerbsmässigen Qualifikation. 18.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wird vorab auf die entsprechenden, im Rahmen der Strafzumessung betreffend A.________ gemachten Ausführungen verwiesen (siehe Erwägung 16.1.1 oben). C.________ ist jedoch weniger Kokain, es bleiben 4‘200 Gramm Kokaingemisch resp. 2‘708.5 Gramm reines Kokain zuzurechnen als A.________ und B.________. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob ist bei C.________ demnach von einer Ein- stiegsfreiheitsstrafe von ca. 5¼ Jahren auszugehen. Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns: Wie bei A.________ liegen bei C.________ nebst der mengenmässigen Qualifikation die weiteren Qualifikatio- nen der Banden- und der Gewerbsmässigkeit vor. Zudem wurde die Einfuhr im in- ternationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche C.________ eingebunden war, durchgeführt. Als Drogenkurierin stand C.________ zwar nicht oben in der Hierarchie, war für das Geschäft aber unverzichtbar. Zudem konnte C.________ mit dem erwirtschafteten Erlös aus ihrer Kuriertätigkeit ihren Lebens- unterhalt (sowie denjenigen ihrer Kinder) bestreiten. Zufolge der Mehrfachqualifika- tion rechtfertigt sich eine Straferhöhung um ½ Jahr. Verschuldens- und strafmin- dernd wirken sich dahingegen die Stellung von C.________ innerhalb der Bande sowie die Tatsache, dass sie als «Bodypackerin» die gefährlichste Aufgabe auszu- führen hatte, aus. C.________ ist als Drogenkurierin rechtlich zwar Mittäterin, je- doch deutlich weniger engagiert als die Hauptorganisatoren. Entsprechend war sie A.________ und B.________ in der Hierarchie untergeordnet. Zusammenfassend wirkt sich die Transporttätigkeit von C.________ ohne massgebliche eigene Ent- scheidungskompetenz verschuldens- und im Umfang von rund 1½ Jahren straf- mindernd aus. Fazit: Das objektive Tatverschulden von C.________ erweist sich gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fällen als noch knapp leicht. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe sowie nach den voranstehenden Ausführungen bewegt sich die Frei- heitsstrafe dafür im Bereich von 4¼ Jahren. 18.2.2 Subjektive Tatkomponenten C.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Mo- tiven. Sie selber war nicht süchtig. Sie hätte einer legalen Erwerbstätigkeit nachge- hen können, auch wenn dies – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – aufgrund der (damaligen) wirtschaftlichen Lage in Spanien nicht ganz einfach gewesen sein dürf- te (vgl. S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2170 f.). Das subjek- tive Tatverschulden von C.________ ist somit neutral. 18.2.3 Fazit Tatkomponenten Bei neutralen subjektiven Tatkomponenten ergibt sich für die Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren. 60 18.2.4 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 2171): C.________ wuchs in K.________ auf. Die Schulbildung schloss sie nicht ab, erlernte aber Kleider herzustellen. Im Jahr 2003 kam sie nach Spanien, heiratete dort und bekam drei Kinder. Sie lebt mit ihren Kindern und ist von ihrem Ehemann getrennt. Zu Beginn habe sie in Spanien ein Kleiderge- schäft gehabt. Sie arbeitete aber anschliessend als Coiffeuse zunächst in einem Salon und später Zuhause, schliesslich arbeitete sie bis zu ihrer Verhaftung für die Fastfoodkette KFC, wo sie monatlich 800.00 Euro verdiente (p. 901). C.________ ist in der Schweiz nicht vorbestraft (p. 1389). Zum Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens sowie zur Strafemp- findlichkeit ist festzuhalten, dass C.________ ein gewisser „Geständnisrabatt“ zu gewähren ist. Nachdem sie die Anzahl und den Grund ihrer Einreisen bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2171), gab sie in der Berufungsverhandlung zumindest implizit zu, 14 Mal mit Kokainfingerlingen in die Schweiz gereist zu sein (pag. 2360 Z. 40). Zudem erklärte sie, wo sie die Fingerlinge geschluckt (= in A.________’s Haus in Spanien) und dass ihr A.________ gezeigt habe, wie das gehe (pag. 2361 Z. 14 ff.). Schliesslich zeigte sich C.________ in der Berufungsverhandlung reuig und einsichtig. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht die Kammer bei C.________ zudem von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit aus. C.________ ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Ihre jüngste Tochter W.________ ist mit heute nicht ganz sechs Jahren noch jung und seit der Verhaftung von C.________ vor über drei Jahren bei einer Pflegefamilie untergebracht (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. A. 2019, N 157 zu Art. 47 StGB). C.________ hat erst seit dem erstinstanzlichen Urteil wieder Kontakt zu W.________, was sich angesichts der Tatsache, dass C.________ nicht sehr gut Deutsch und W.________ kein Spa- nisch (mehr) spricht, allerdings nicht ganz einfach gestaltet. Ihre Zwillinge hat C.________ seit über drei Jahren nicht mehr gesehen und es ist unklar, ob ihre Briefe an sie ankommen oder vom Vater resp. Exmann zurückgehalten werden (vgl. zum Ganzen pag. 2388). Insgesamt erachtet die Kammer für das Geständnis von C.________ und deren leicht erhöhte Strafempfindlichkeit eine Strafminderung von 7 Monaten als ange- messen. 18.2.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Nachdem die für die Tatkomponenten festgesetzte Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren aufgrund der Täterkomponenten um 7 Monate zu reduzieren ist, ergibt sich für den Schuldspruch wegen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ei- ne Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Aufgrund der Höhe dieser Frei- heitsstrafe steht weder der bedingte- noch der teilbedingte Vollzug zur Diskussion (Art. 42 und 43 aStGB e contrario). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 61 556 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Diese wurde am 5. April 2018 vorzeitig angetreten. 18.3 Strafe für die Geldwäscherei 18.3.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie hinsichtlich die Art der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 16.2.1 oben verwiesen. Das objektive Tatverschulden von C.________ erweist sich in Relation zum Straf- rahmen als leicht. 18.3.2 Subjektive Tatkomponenten C.________ handelte direktvorsätzlich und hätte sich ohne weiteres an die Rechts- ordnung halten können. Ihr subjektives Tatverschulden ist neutral. 18.3.3 Fazit Tatkomponenten Gleich wie bei B.________ und (umfangmässig bei) A.________ erachtet die Kammer 120 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von C.________ angemessen (vgl. betreffend die Wahl der Sanktionsart Geldstrafe die Ausführungen unter Er- wägung 18.1 oben). 18.3.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird zunächst auf die Ausführungen unter Erwä- gung 18.2.4 oben verwiesen. Sodann sei festgehalten, dass C.________ geständig ist, aus Drogenverkäufen stammendes Geld von der Schweiz nach Spanien ver- bracht zu haben. Die Kammer erachtet wie bei B.________ ein „Geständnisrabatt“ von 30 Tagessätzen (=25%) als angemessen. 18.3.5 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei resultiert somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 18.4 Tagessatzhöhe C.________ befindet sich seit dem 26. September 2016 in Haft. Zuvor verdiente sie ihren Lebensunterhalt hauptsächlich mit der illegalen Tätigkeit als Drogenkurierin. Sie verfügt über kein Vermögen und – abgesehen von ihrem Pekulium – auch über kein regelmässiges Einkommen. Der Tagessatz wird demzufolge auf das Minimum von CHF 10.00 festgesetzt. 18.5 Bedingter Strafvollzug Betreffend den bedingten Strafvollzug wird vorab auf die Erwägungen 17.3.7 und 18.1 oben verwiesen. C.________ ist nicht vorbestraft und es ist ihr aus Sicht der Kammer eine günstige Legalprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe wird deshalb aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 62 18.6 Fazit konkrete Strafe Zusammenfassend wird C.________ – unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Mo- naten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 900.00, verurteilt, wobei die Probezeit für die Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wird. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Alle drei Beschuldigten werden verurteilt. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (Bst. A Ziff. III/2, Bst. B Ziff. I/2 und Bst. C Ziff. I/4 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2065, pag. 2067 f. und pag. 2070). Ihr Verteil- schlüssel bezüglich der anteilsmässigen Auferlegung an die drei Beschuldigten ist nicht zu beanstanden. A.________ hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 19‘210.25 zu tragen. B.________ hat (exklusive amtlicher Entschädigung) die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘906.05 zu bezah- len und C.________ muss die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten – exklusive amtlicher Entschädigung – in der Höhe von CHF 16‘522.30 tragen. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 10‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Gemessen an ihren Anträgen unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber den drei Beschuldigten zu 50%. C.________ obsiegt grossmehrheitlich. Sie ver- langte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und wurde oberinstanzlich «nur» zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dies erscheint mit Blick auf die gesamte Strafe als marginal, weshalb C.________ keine oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. A.________ und B.________ obsiegen bzw. unterliegen oberinstanzlich, gemessen an ihren Anträgen, beide zu rund 50%. Sie haben folglich die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, sich belaufend auf je CHF 2‘500.00, zu tragen. 63 20. Amtliche Entschädigungen 20.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeits- zeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der un- produktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Novem- ber 2016, Ziff. 2). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 20.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 32‘477.10) besteht kein Anlass (vgl. dazu Bst. A Ziff. V des erstin- stanzlichen Dispositivs; pag. 2066). Aufgrund seiner Verurteilung hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auch das Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Dasselbe gilt bezüglich des von Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Honorars. Der vor- instanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. Aufgrund ihrer Ver- urteilungen sind B.________ und C.________ beide voll rück- und nachzahlungs- pflichtig, sobald sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Art. 135 Abs. 3 StPO). 64 20.3 In oberer Instanz Die im oberinstanzlichen Verfahren von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Schreiben vom 21. Januar 2020 eingereichte Honorarnote (pag. 2411 ff.) sowie die von Rechtsanwalt J.________ für die amtli- che Verteidigung von B.________ eingereichte Kostennote, datierend vom 22. Ja- nuar 2020 (pag. 2407 ff.), erscheinen der Kammer angemessen. Fürsprecher D.________ wird für die amtliche Verteidigung von A.________ in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 6‘910.90 ausgerichtet. A.________ unterliegt im Umfang von ½ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt J.________ wird für die amtliche Verteidigung von B.________ im Berufungsverfahren mit CHF 6‘603.65 entschädigt. B.________ un- terliegt ebenfalls im Umfang von ½ der gesetzlichen Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt J.________ verzichtete oberinstanzlich auf die Geltendmachung des vollen Honorars, weshalb B.________ diesbezüglich nicht zur Nachzahlung verpflichtet wird. Die von Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote datiert vom 22. Janu- ar 2020 (pag. 2404 f.). Darin machte Rechtsanwältin Q.________ ein amtliches Honorar von 23.45 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend total CHF 4‘690.00, gel- tend. Dieses Honorar erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung des erst- instanzlichen Verfahrens mit akzeptiertem Urteil im Vergleich zum oberinstanzli- chen Verfahren sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als zu hoch. Die Kammer erachtet ein amtliches Honorar von 20 Stunden, ausmachend CHF 4‘000.00, als angemessen. Zufolge ihres überwiegenden Obsiegens im obe- rinstanzlichen Verfahren unterliegt C.________ weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 65 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. September 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 6. Septem- ber 2015 durch Einfuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemischs in- folge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Inverkehrbringen von ca. 45 Gramm Kokaingemisch im März/April 2012 in Lausanne, ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 3. A.________ der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. September 2015 bis 26. September 2016 in Biel und anderswo durch Ein- fuhr und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemischs und durch Konsum ei- ner unbestimmten Menge Marihuanas schuldig erklärt, aber in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen bzw. auf die Ausfällung einer Übertretungs- busse verzichtet wurde (Bst. A Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; ferner S. 38 und S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 4. Der A.________ mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und auf eine Ausscheidung von Verfah- renskosten und Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde (Bst. A Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. B.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. B Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 6. C.________ der Geldwäscherei, mehrfach begangen von anfangs 2015 bis 26. Sep- tember 2016 in Biel und anderswo schuldig erklärt wurde (Bst. C Ziff. I/2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 7. Weiter verfügt wurde, dass 66 7.1 die beschlagnahmten Drogen, Streckmittel und Drogenutensilien sowie die übri- gen in Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Ge- genstände zur Vernichtung eingezogen werden (Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), und 7.2 das bei A.________ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 12‘830.00 und EUR 565.00 eingezogen wird (Bst. D Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert sowie banden- und gewerbsmässig begangen, gemeinsam mit B.________, C.________ und E.________, in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel, Lausanne und Madrid, durch 1.1 Einfuhr von 4‘800 Gramm Kokaingemisch (3‘095.5 Gramm Kokain-Hydrochlorid) und Veräusserung von 4‘371 Gramm Kokaingemisch (2‘818.8 Gramm Kokain- Hydrochlorid), sowie durch 1.2 Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid), 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. Sep- tember 2016 in Biel und Lausanne, und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. A Ziff. 3 hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, b und c, 19a Ziff. 1 BetmG, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 24. Septem- ber 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘210.25. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00. 67 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.00 200.00 CHF 10'800.00 Praktikant 26.75 100.00 CHF 2'675.00 Reisezuschlag CHF 3'900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'382.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'757.40 CHF 1'580.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'338.00 volles Honorar CHF 16'843.75 Reisezuschlag CHF 3'900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'382.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'126.15 CHF 1'850.10 Total CHF 24'976.25 nachforderbarer Betrag CHF 3'638.25 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Praktikant 0.5 100.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'392.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'342.70 CHF 796.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'139.10 volles Honorar CHF 10'062.50 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'392.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12'355.20 CHF 951.35 Total CHF 13'306.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'167.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 32‘477.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘805.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 68 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 28.75 200.00 CHF 5'750.00 Praktikant 3.5 100.00 CHF 350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 316.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'416.80 CHF 494.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'910.90 volles Honorar CHF 7'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 316.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'941.80 CHF 611.50 Total CHF 8'553.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'642.40 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘910.90. A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen, ausmachend CHF 3‘455.45, und Fürsprecher D.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 821.20, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. I. B.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert und bandenmässig begangen, gemeinsam mit A.________, C.________ und E.________, in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Biel und Lausanne, durch 1. Einfuhr von 4‘800 Gramm Kokaingemisch (3‘095.5 Gramm Kokain-Hydrochlorid) und Veräusserung von 4‘371 Gramm Kokaingemisch (2‘818.8 Gramm Kokain- Hydrochlorid), sowie durch 2. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 429 Gramm Kokaingemisch (276.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid), und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. A Ziff. 5 hiervor in Anwendung der Artikel 69 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 303 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14‘906.05. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt J.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.90 200.00 CHF 13'380.00 Praktikant 25.10 100.00 CHF 2'510.00 Reisezuschlag CHF 2'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'725.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'865.40 CHF 1'589.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'454.65 volles Honorar CHF 22'248.35 Reisezuschlag CHF 2'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'725.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'223.75 CHF 2'097.90 Total CHF 28'321.65 nachforderbarer Betrag CHF 6'867.00 70 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.59 200.00 CHF 8'318.00 Praktikant 5.17 100.00 CHF 517.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'001.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'136.50 CHF 780.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'917.00 volles Honorar CHF 12'366.60 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'001.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'668.10 CHF 1'052.45 Total CHF 14'720.55 nachforderbarer Betrag CHF 3'803.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 32‘371.65. B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10‘670.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt J.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 131.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'131.50 CHF 472.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'603.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘603.65. B.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3‘301.80, zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 71 D. I. C.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert sowie banden- und gewerbsmässig begangen, gemeinsam mit A.________, B.________ und E.________, in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 in Madrid und Biel, durch Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 4‘200 Gramm Ko- kaingemisch (2‘708.5 Gramm Kokain-Hydrochlorid), und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Bst. A Ziff. 6 hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 305bis Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 556 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 5. April 2018 vorzeitig ange- treten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘522.30. 72 II. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin Q.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.98 200.00 CHF 13'596.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'366.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'962.00 CHF 1'276.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'238.95 volles Honorar CHF 16'995.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'366.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'361.00 CHF 1'548.90 Total CHF 20'909.90 nachforderbarer Betrag CHF 3'670.95 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'015.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'715.60 CHF 517.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'232.70 volles Honorar CHF 7'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'015.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'140.60 CHF 626.85 Total CHF 8'767.45 nachforderbarer Betrag CHF 1'534.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 24‘471.65. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Q.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘205.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 73 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin Q.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 320.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'470.90 CHF 344.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'815.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘815.15. Begründung zur oberinstanzlichen Honorarkürzung Mit Honorarnote vom 22. Januar 2020 machte Rechtsanwältin Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ ein amtliches Honorar von 23.45 Stunden à CHF 200.00, aus- machend total CHF 4‘690.00, geltend. Die Kammer erachtet vorliegend – mit Blick auf die Ak- zeptanz des erstinstanzlichen Urteils sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) und in Relation zu den Kostennoten von Rechtsanwalt J.________ und Fürsprecher D.________ – ein amtliches Honorar von 20 Stunden, ausmachend CHF 4‘000.00, als angemessen. E. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN- Nr. .________, B.________: PCN-Nr. .________, C.________: PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Beschuldigten/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ - der Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwältin Q.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 3, v.d. Staatsanwältin L.________ 74 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Beschuldigten/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ - der Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwältin Q.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 3, v.d. Staatsanwältin L.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Dispositiv und Begründung; sofort) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland (aus- zugsweise betreffend den Beschuldigten 1: Art. 82 VZAE; nur Dispositiv) - der Justizvollzugsanstalt F.________ (auszugsweise betreffend den Beschuldigten 1: nur Dispositiv; sofort, vorab telefonisch) - der Bundesanwaltschaft [betr. Widerrufsverfahren] (auszugsweise betreffend den Beschuldigten 1: nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt M.________ (auszugsweise betreffend die Beschuldigte 3: nur Dispositiv; sofort, vorab telefonisch) - der KESB Biel/Bienne (auszugsweise betreffend die Beschuldigte 3: nur Dispositiv) - Amt für Bevölkerungsdienste, Migration und Personenstand (auszugsweise betref- fend die Beschuldigten 2 + 3: Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 24. Januar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. April 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 75