108 VRPG in Folge des Obsiegens des Beschwerdeführers der Kanton Bern zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt und sind bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls durch den Kanton Bern zu tragen. 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt ist.