23. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung der BVD vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgt ist. Da die Verfügung bzw. der Entscheid der Vorinstanz bereits vollzogen wurde, ist eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt nicht mehr möglich. Hingegen ist Dispositivziffer Nr. 2 aufzuheben (vgl. amtliche Akten POM pag. 104). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der POM von CHF 800.00 hat in Anwendung von Art. 108 VRPG in Folge des Obsiegens des Beschwerdeführers der Kanton Bern zu tragen.