10 gen zwingend angezeigt gewesen wären. So wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten die Hafterstehungsfähigkeit insbesondere mit Blick auf die geringe Länge der Haftstrafe von 50 Tagen bejaht (pag. 45). Gerade mit Blick darauf, dass vorliegend eine deutlich höhere Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen war, wären Vollzugsbemühungen zwingend notwendig gewesen. Solche sind in den Akten aber wie erwähnt nicht zu finden.