Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offenbar bereits im November 2018 ohne weiteres möglich war, eine Teilzahlung von CHF 3‘200.00 zu leisten, was auf eine bestehende Zahlungsfähigkeit hindeutet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 86). 22.6 Schliesslich ist anzumerken, dass gerade mit Blick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zur Uneinbringlichkeit der Forderun-