Dieses Vorgehen hätte sich insbesondere auch mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe der Schulden aufgedrängt. Ohne das Vorliegen eines Betreibungsregisterauszugs kann nicht als erwiesen gelten, dass eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer aussichtslos gewesen wäre. Im Gegenteil liegen Indizien dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, die Geldstrafe zu bezahlen. So war er in der Vergangenheit stets darum bemüht, ausstehende Geldstrafen oder Bussen zu bezahlen.