Denn grundsätzlich ist die ausgesprochene Strafe zu vollziehen. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln darf keine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. 22.5 Zwar machte der Beschwerdeführer selbst geltend, er verfüge über Schulden in nicht unerheblicher Höhe. Ein Betreibungsregisterauszug, mit dem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation ohne weiteres hätten überprüft werden können, wurde aber zu keinem Zeitpunkt eingeholt. Dieses Vorgehen hätte sich insbesondere auch mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe der Schulden aufgedrängt.