55). Es erscheint damit durchaus als plausibel, dass das Ausbleiben der Raten auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. dessen Schwierigkeiten bei der Regelung seiner administrativen Angelegenheiten zurückzuführen sein könnte. Schliesslich ist ebenso denkbar, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe schlicht nicht bezahlen wollte. Dem Beschwerdeführer darf es aber wie dargelegt nicht freigestellt werden, darüber zu entscheiden, ob er die Geldstrafe bezahlen möchte oder nicht. Denn grundsätzlich ist die ausgesprochene Strafe zu vollziehen.