Das Ausbleiben von Ratenzahlungen kann durchaus auch auf andere Umstände zurückzuführen sein. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin, welche die Hafterstehung des Beschwerdeführers zu überprüfen hatte, an, er habe sich bereits zuvor zurückgezogen, sei gleichgültig geworden und habe seine Rechnungen nicht bezahlt, auch wenn er genügend Geld dafür gehabt hätte, was zu Schulden von CHF 8‘000.00 – 10‘000.00 geführt habe (pag. 55).