Ob dies mit Blick darauf, dass die Uneinbringlichkeit der gesamten Forderung feststehen muss, stets notwendig wäre, kann vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen im konkreten Fall offen gelassen werden. 22.4 In casu war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht offenkundig: Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hatte sich in der Zwischenzeit insofern verändert, als er ab Oktober 2018 nicht mehr sozialhilfeabhängig war und eine IV-Rente bezog (vgl. amtliche Akten BVD pag. 81, 83). Der Beschwerdeführer hatte damit ab diesem Zeitpunkt auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen.