O., N 16 zu Art. 35). 22.2 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 11. Dezember 2018, mit der Ratenzahlungen bewilligt wurden. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemacht habe, dass er die Forderungen nur in kleinen Raten bezahlen könne, da er von seiner Rente mit Ergänzungsleistungen lebe und noch offene Rechnungen und Betreibungen von ca. CHF 20‘000.00 bezahlen müsse (vgl. amtliche Akten POM pag. 91).