Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung der Geldstrafe zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. Die bloss unbestimmte Möglichkeit, eine Betreibung könnte erfolglos verlaufen, darf nicht zu einem Verzicht auf die Geldstrafenvollstreckung führen (ANETTE DOLGE, a.a.O., N 16 zu Art. 35). 22.2