22. 22.1 ANETTE DOLGE hält fest (a.a.O., N 10 zu Art. 36, Hervorhebungen durch Kammer), dass die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe voraussetzt, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Das bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss (Art. 115, 149 SchKG) oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden durfte (s. Art. 35 Abs. 3). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will.