Sie hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Hingegen hat sie sich zur vorliegend relevanten Frage der Uneinbringlichkeit der Forderung erstmals in der Stellungnahme vom 15. August 2019 im Beschwerdeverfahren vor Obergericht geäussert (pag. 88). Damit dem Beschwerdeführer keine Instanz verlustig geht, müsste daher vorliegend eine Rückweisung erfolgen. Da der angefochtene Entscheid der POM aber bereits vollzogen wurde und eine Aufhebung entsprechend nicht mehr möglich ist, würde eine Rückweisung einem Verfahrensleerlauf gleichkommen (siehe nachfolgende Ausführungen). Zu prüfen ist damit im vorliegenden