21 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ohne praktische Relevanz. 21.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwächst (BGE 126 I 68 E. 2). Dies wäre vorliegend grundsätzlich der Fall. Die POM verfügt über uneingeschränkte Kognition. Sie hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.