Zwar gilt im verwaltungsrechtlichen Verfahren das sog. Rügeprinzip und der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest nicht explizit gerügt. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Beschwerde hin jedoch auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 17 zu Art. 21 VRPG).