Sie hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019 SK 19 185). Zwar gilt im verwaltungsrechtlichen Verfahren das sog. Rügeprinzip und der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest nicht explizit gerügt.