21. 21.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Einweisungsverfügung die Geldstrafe, für welche der Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung erlassen wurde, nicht bezahlt hat. Entscheidend und zu prüfen ist vorliegend die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Hierzu machte die BVD in der angefochtenen Verfügung keine Angaben. Der Verfügung fehlt selbst eine rudimentäre Kurzbegründung. Sie hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019 SK 19 185).