2019, N. 13 zu Art. 36 StGB). Mit dem Aufgebot zum Strafantritt hat die BVD somit auch implizit die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Busse festgestellt. Die Umwandlung der Strafen ist somit Teil des Anfechtungsobjektes bzw. des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren.