35 Abs. 3 StGB). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem zu vollziehenden Urteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf (ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art.