7 fällte, rechtskräftige Urteile zu vollziehen (TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 372 StGB). Der Vollzug einer Geldstrafe richtet sich nach Art. 35 StGB. Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Zahlungsfrist, kann Ratenzahlungen anordnen und ordnet die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB).