Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 2. September 2019 (pag. 129 ff.) weitere Ausführungen und hält an seinen Begehren fest. Am 6. September 2019 nahm der Beschuldigte erneut kurz und abschliessend Stellung zu den Eingaben der POM und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 121 ff.). IV. 20. Es ist zu prüfen, ob das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Strafantritt rechtmässig war. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind die Kantone verpflichtet, auf Grund des StGB ge-