Der Beschwerdeführer hätte entsprechend umgehend seinen Briefkasten in Stande stellen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Steuerverwaltung nach den Rechnungen erkundigt habe, sei unbehilflich, da er gleichzeitig auch für die Zustellung der Post hätte besorgt sein müssen. Die Einweisungsverfügung hätte bereits viel früher ausgesprochen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem offen gestanden, den Betrag jederzeit zu begleichen.