19. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 aus, der Beschwerdeführer habe die Freilassung beantragt, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Weiter sei fraglich, ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einweisungsverfügung habe. Das Zurückbehalten der Post sei nur als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer hätte entsprechend umgehend seinen Briefkasten in Stande stellen müssen.