Auch aus den Vorbringen zum Rückbehaltungsauftrag könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Ablauf des Auftrags werde die Post wieder ordnungsgemäss zugestellt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin verpflichtet gewesen, den Briefkasten in ordnungsgemässen Zustand zu halten (pag. 87 ff.).